Anti Gold Plating Gesetz 2019

gold plating

Am 24. April 2019 hat der Nationalrat das sogenannte "Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019" (HIER Link zum Gesetz) verabschiedet. Es wurde am 28. Mai 2019 im Bundesgesetzblatt als BGBl I 46/2019 kundgemacht (hier zum Dossier).

Das Gesetz nimmt einige über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehenden Regelungen („Gold Plating“) in ausgewählten Bundesgesetzen zurück. Dadurch sollen unnötige Belastungen für die betroffenen Normadressaten, va Finanzinstitute, beseitigt werden.

Hier finden Sie alle für die Finanzbranche relevanten Infos zum Anti Gold Plating Gesetz.

Ziel des Anti Gold Plating-Gesetzes

Mit dem Anti Gold Plating-Gesetz 2019 sollen einige über unionsrechtliche Mindestvorgaben hinausgehende Regelungen, die unnötige Belastungen für die betroffenden Unternehmen bedeuten, beseitigt werden. Darunter sind auch für die Finanzbranche relevante Bestimmungen.

Die Übererfüllung von EU-Recht (Gold-Plating), also die Etablierung strengerer Regelungen als bei Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben gefordert, ist tendenziell mit unnötigen Belastungen für die betroffenen Normadressaten verbunden. Dabei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, Melde-, Zulassungs- bzw. Prüfpflichten.

Das Anti Gold Plating-Gesetz stellt einen ersten Schritt der Zurücknahme von Gold Plating, insbesondere im Finanzmarktrecht, dar. In ca. 40 Fällen sollen damit überschießende Regelungen eliminiert werden. Bereits im Februar wurde dazu im Justizressort ein Prozess gestartet, im Zuge dessen alle Ressorts und Stakeholder im ersten Halbjahr 2018 Gold Plating-Bestimmungen gemeldet haben, insgesamt ca. 800 Fälle.

"Das Gold Plating-Paket, die Evaluierung des Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafrecht sowie die geplante Better Regulation-Strategie werden Österreich effizienter, zielgerichteter und bürgernäher machen." (BM Moser vor dem Ministerrat am 14. November 2018)

Die Bundesregierung betont, dass bei der Rücknahme von Gold Plating-Bestimmungen keine Schutzstandards gesenkt werden sollen.

Folgende Maßnahmen der aktuellen Novelle betreffen die Finanzbranche:

Alternatives Infestmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)

Im AIFMG war vorgesehen, dass die im Zusammenhang mit dem neuen Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften zuletzt beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich des Privatkundenvertriebs erst nach der beihilfenrechtlichen Nichtuntersagung in Kraft treten. Da es dazu jedoch keine europarechtlichen Vorgaben gibt und somit das Inkrafttreten nicht an die beihilfenrechtliche Nichtuntersagung gebunden ist, wurde festgelegt, dass die nicht mit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Zusammenhang stehenden Bestimmungen bereits frühzeitig - nun am 29. Mai 2019 - in Kraft treten.

Bankwesengesetz (BWG)

Die mit dem Anti Gold Plating-Gesetz verbundene BWG-Änderung sollte für zeitgemäße Information der Kunden sorgen. Und zwar wurden die zuvor verpflichtend im Kassensaal von Banken auszuhängenden Angaben über Sparzinsen, Entgelte, AGB und Informationen über die Einlagensicherung durch eine Offenlegung auf der Homepage abgelöst. Der Papieraushang der aktuellen Wechselkurse wurde in der Praxis auch nicht mehr genutzt. Der tagesaktuell zu haltende Aushang der Wechselkurse ist somit nicht mehr zeitgemäß und stellt einen unnötigen bürokratischen Aufwand für Kreditinstitute dar.

Investmentfondsgesetz und Immobilien-Investmentfondsgesetz

Im InvFG und im Imm-InvFG wurde die frühere Anforderung, dass die Fondsbestimmungen vom Aufsichtsrat zu bewilligen sind, beseitigt. Die Zustimmung des Aufsichtsrates zu den Fondsbestimmungen ist nach der OGAW-Richtlinie nämlich nicht erforderlich und stellt daher eine Übererfüllung dar. Entscheidungen über Fondsbestimmungen sind dem operativen Bereich zuzuordnen, die ohne Zustimmung des Aufsichtsrates festgelegt werden können.

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Im VAG 2016 wurde die bisherige Verpflichtung zur Erstellung von Vertretungsregelungen für Governance-Funktionen und andere Schlüsselfunktionen beseitigt. Die Verpflichtung, beim Ausfall von Personen, die Governance-Funktionen und andere Schlüsselfunktionen in Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innehaben, für die Kontinuität der Funktionen zu sorgen, ergibt sich bereits aus den allgemeinen Anforderung an die Governance. Da die Solvency II-Verordnung keine darüber hinausgehenden Anforderungen vorsieht, wurde die entsprechende Regelung - § 120 Abs 4 VAG 2016 - gestrichen.

PRIIPS

Auch das PRIIP-Vollzugsgesetz wurde im Einklang mit den Vorgaben der PRIIP-Verordnung geändert. Die zuvor in § 8 des PRIIP-Vollzugsgesetzes geregelte generelle Verpflichtung zur Information von Kleinanlegern über Geldstrafen oder Aufsichtsmaßnahmen der FMA ist im EU-Recht explizit nicht vorgesehen. Die Wortfolge "so hat sie" wurde daher durch "so kann sie" ersetzt. Eine Information der Kleinanleger durch die FMA hat demnach nur noch zu erfolgen, wenn dies im Interesse der Kleinanleger notwendig ist.

Weitere geplante Maßnahmen

Offen ist, wann mit weiteren Anti Gold Plating-Maßnahmen zu rechnen ist. Weiterführende Arbeitsgruppen unter der Leitung des BMVRDJ, um weitere legistische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Gold-Plating-Bestimmungen zu setzen, sind geplant.

Um Gold-Plating in Zukunft zu vermeiden, soll vom Verfassungsdienst im BMVRDJ ein Rundschreiben vorbereitet werden, das als Grundlage für einen Beschluss der Generalsekretäre der Ministerien dienen soll, wonach im Erlassweg für den jeweiligen Wirkungsbereich Gold-Plating zu vermeiden ist.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

Adresse

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Kontakt

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