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Karfreitag - neuer Feiertag?

Ostern ist zwar noch in weiter Ferne. Beim Europäischen Gerichtshof ist derzeit aber ein arbeitsrechtlich bedeutsames Vorlageverfahren aus Österreich anhängig, bei dem es um den Karfreitag-Feiertag geht.

Worum geht es in dem Verfahren?

Der EuGH muss sich in dem Vorabentscheidungsverfahren damit auseinandersetzen, ob die Beschränkung des Karfreitag-Feiertags auf vier kleinere christliche Religionsgemeinschaften diskriminierend ist und wie mit einer Diskriminierung umzugehen wäre.

Hintergrund

Nach der Aufzählung gesetzlicher Feiertage in § 7 Abs 2 Arbeitsruhegesetz (ARF) sieht Abs 3 vor, dass der Karfreitag für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der evangelisch-methodistischen und der Altkatholischen Kirche ebenfalls ein Feiertag ist. Im Ausgangsverfahren hatte ein konfessionsloser Arbeitnehmer Feiertagsarbeitsentgelt für seine am Karfreitag geleistete Arbeit eingeklagt und diesen Anspruch auf das Gleichbehandlungsgesetz gestützt: Er werde durch die Beschränkung der Feiertagsregelung unzulässigerweise aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit diskriminiert. Der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte das Verfahren in Österreich aus, um den EuGH mit Auslegungsfragen zur Charta der Grundrechte und zur Gleichbehandlungsrichtlinie RL 2000/78/EG zu befassen.

Status quo

Generalanwalt Michal Bobak hat Ende Juli seinen Schlussantrag veröffentlicht, der den Gerichtshof bei der Urteilsfindung unterstützen soll. Er bejaht im Fall des Karfreitag-Feiertags das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund der Religion. Er sieht aber keine Verpflichtung privater Arbeitgeber, allen Beschäftigten einen Feiertag zu gewähren. Vielmehr stehe bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch den bisher Begünstigten kein Feiertag mehr zu

Besonders interessant sind die Ausführungen des Generalanwalts zur Frage, wie mit dieser Diskriminierung umzugehen sei: Im Zentrum seiner Überlegungen steht nämlich die Frage, ob und wie sich Private gegenüber anderen Privaten auf Richtlinie und Grundrechte stützen können. Bobak bejaht zwar, dass eine diskriminierende Bestimmung unangewendet zu bleiben habe. Daraus folge aber kein Anspruch der bislang Diskriminierten auf Feiertagsarbeitsentgelt (bzw. einen Feiertag) am Karfreitag. Vielmehr habe die Bestimmung auch für die bisher Begünstigten unangewendet zu bleiben, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe. Weil eine Diskriminierung auf staatlichem Recht beruhe, sei es dem einzelnen Privaten unzumutbar, Kosten für das gesetzeskonforme Verhalten tragen zu müssen. Die bislang Diskriminierten werden vielmehr darauf verwiesen, beim Staat Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Wie geht es in diesem Verfahren weiter?

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH, so wie in der Mehrzahl der Fälle, den Empfehlungen des Schlussantrags folgt. Weniger das Ergebnis, als die Begründung des Generalanwalts würde die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu Gleichbehandlungsfragen in Frage stellen und ist daher fraglich, inwieweit der Gerichtshof sich den Schlussfolgerungen tatsächlich anschließen wird.

Mit einem EuGH-Urteil ist bis zum Jahreswechsel 2018/19 zu rechnen.

Besteht Handlungsbedarf für Unternehmen?

Für die betriebliche Praxis besteht derzeit kein Änderungsbedarf. Sollte sich der Gerichtshof tatsächlich dem Generalanwalt anschließen, ist abzuwarten, wie der OGH innerstaatlich mit den Bestimmungen des ARG umgehen würde.

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