Neufassung FMA-Mindeststandards für das Kreditgeschäft und andere Geschäfte mit Adressenausfallsrisiken
Die FMA arbeitet derzeit an einer Neufassung der Mindeststandards für das Kreditgeschäft und andere Geschäfte mit Adressenausfallsrisiken. Zum Konsultationsentwurf der FMA vom 22. Dezember 2021 konnte bis zum 14. Februar 2022 Stellung genommen werden. Da die derzeit noch gültigen Mindeststandards aus dem Jahr 2005 datieren und somit weder Basel II noch Basel III berücksichtigen, wird die Neufassung mit Spannung erwartet.
Hier haben wir die wichtigsten Änderungen der Mindeststandards, die voraussichtlich bald kommen werden, für Sie zusammengefasst:
Zweck / Bedeutung der FMA-Mindeststandards
Auch wenn die FMA betont, dass es sich dabei „nur“ um eine Orientierungshilfe handelt, besteht die FMA in der Praxis erfahrungsgemäß auf der genauen Einhaltung der Vorgaben der Mindeststandards. Ziel der Mindeststandards ist die Vorgabe von einheitlichen Standards für das Kreditrisikomanagement.
Die Neufassung wird besondere Bedeutung für weniger bedeutende Banken, somit für kleinere und mittlere Institute, die nicht von der EZB direkt beaufsichtigt werden, besitzen. In Bezug auf bedeutende Banken gibt nämlich die EZB die Standards vor und ist dabei grundsätzlich nicht an die Mindeststandards der FMA gebunden.
Verhältnis der FMA-Mindeststandards zu EBA-Leitlinien
Die FMA weist darauf hin, dass mehrere von der EBA erlassene Leitlinien Überschneidungen mit den FMA-Mindeststandards enthalten, aber auch weitergehende Anforderungen normieren. Die FMA-Mindeststandards sollten daher stets in Zusammenschau mit diesen, von der FMA einzeln angeführten EBA-Leitlinien verstanden werden.
Dabei hebt die FMA besonders die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung hervor und verweist in den Mindeststandards an mehreren Stelle auf diese. Sie geben unter anderem spezielle Anforderungen für die Kreditvergabe an Verbraucher sowie Kleinst- und Kleinunternehmen vor und formulieren spezifische Anforderungen an das Kreditrisikomanagement.
Praktischerweise enthalten die FMA-Mindeststandards im Anhang einen tabellenförmigen Abgleich, aus dem hervorgeht, inwieweit für die einzelnen Bestimmungen der Mindeststandards zusätzlich noch Vorgaben der aufgezählten EBA-Leitlinien zu berücksichtigen sind.
Proportionalitätsprinzip
Kreditinstitute mit einem Gesamtrisikobetrag unter EUR 375 Mio. dürfen die Vorgaben der FMA-Mindeststandards zur Kreditvergabe und Risikomanagement und -controlling grundsätzlich proportional umsetzen und damit in nachvollziehbaren und begründeten Fällen von den Anforderungen abweichen.
Die wichtigsten Änderungen der FMA-Mindeststandards
Die wohl wichtigste Änderung der FMA-Mindeststandards ist die verschärfte Trennung von Markt und Marktfolge. Bislang bestand grundsätzlich die Möglichkeit, Kunden mit geringem Risiko auch dem Marktfolgegeschäftsleiter zuzuordnen. Die Neufassung wird dies dem Konsultationsentwurf zufolge voraussichtlich nicht mehr erlauben. Dies stellt insbesondere für kleine Banken eine Herausforderung dar, da diese eine strikte Funktionstrennung bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleiter oft nicht umsetzen können, bzw dies aus Risikogesichtspunkten auch oft gar nicht notwendig wäre. Die Sparte Banken und Versicherungen der WKO hat diese Verschärfung daher entsprechend kritisiert.
Es wird sich zeigen, ob die FMA in der finalen Fassung der Mindeststandards diese strenge Trennung von Markt und Marktfolge bis hin zur Geschäftsleiterebene im Interesse kleinerer Institute doch noch etwas auflockert.
Was können wir für Sie tun?
Mit unserem umfassenden Know-how im Bankaufsichtsrecht können wir Sie bei allen rechtlichen Fragen rund um Kreditvergabeprozesse unterstützen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.