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Sustainable Finance

Hier finden Sie alle Infos zum Thema Sustainable Finance bzw. nachhaltiges Finanzwesen, vor allem über den aktuellen Stand der Sustainable Finance-Pläne der Europäischen Union.

Was ist Sustainable Finance?

Sustainable Finance bzw. nachhaltiges Finanzwesen bezeichnet den Einbezug von Umwelt-, sozialen und Unternehmensführungsaspekten in die Entscheidungen von Finanzakteuren. Vor dem Hintergrund des Pariser Klimaabkommens ist insbesondere die Eindämmung des Klimawandels bzw. die Anpassung an dessen Folgen in den Fokus gerückt.

Im Bankenaufsichtsrecht soll im Kontext von Sustainable Finance sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeitsrisiken, inklusive Klimarisiken und Risiken aus dem Übergang in eine nachhaltigere Wirtschaft, von den Kreditnstituten in angemessener Weise berücksichtigt werden.

EU-Aktionsplan Sustainable Finance

Im März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Aktionsplan "Sustainable Finance bzw. Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums". Der Plan folgt dem Pariser Klimaabkommen 2016 und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.

Der Aktionsplan verfolgt drei Ziele:

  • Neuorientierung der Kapitalflüsse in Richtung nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen;
  • Bewältigung der finanziellen Risiken, die sich aus Klimawandel, Naturkatastrophen, Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben;
  • Förderung der Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit.

Die Europäische Kommission möchte einen rechtlichen Rahmen schaffen, der die Aspekte Umwelt, Soziales und Governance (Environment Social Governance bzw. “ESG”) in den Mittelpunkt des Finanzsystems stellt. Dies soll den Übergang der EU-Wirtschaft zu einer umweltfreundlicheren und widerstandsfähigeren Kreislaufwirtschaft unterstützen.

In Anbetracht von Treibhausgasemissionen, Ressourcenverknappung und Arbeitsbedingungen sollen Investitionen nachhaltiger gestaltet werden. Dazu sollen bei Investitionsentscheidungen sogenannte ESG-Faktoren berücksichtigt werden.

Nachhaltige Finanzierung soll dazu führen, dass alle Finanzmarktteilnehmer (OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie Verwalter europäischer Risikokapitalfonds und europäischer Fonds für soziales Unternehmertum), Versicherungsvermittler und Anlageberater ESG-Aspekte in ihre Investitionstätigkeit integrieren.

Im Mai 2018 folgten die ersten umfassenden Legislativvorschläge zur Umsetzung des Aktionsplans Sustainable Finance:

  • die Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken (Disclosure-Verordnung),
  • die Verordnung über die Einrichtung eines Rechtsrahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung), und
  • die Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 für nachhaltige Referenzwerte (Benchmarks-Verordnung).

In der Folge finden Sie einen kurzen Statusbericht zu den einzelnen Maßnahmen (Stand: 4.2.2020).

Disclosure-Verordnung

Die Disclosure-Verordnung wurde am 9. Dezember 2019 als Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor im Amtsblatt der Europäischen Union als Teil des EU-Aktionsplans für die Finanzierung nachhaltigen Wachstums (kurz „Sustainable Finance“) veröffentlicht. Sie tritt am 10. März 2021 in Kraft.

Die Disclosure-Verordnung dient vor allem dazu, für Anleger die Transparenz aus dem Blickwinkel der Nachhaltigkeit zu erhöhen. So wird für Finanzmarktakteure eine europaweit einheitliche Berücksichtigung von Risiken und Chancen in
Bezug auf Nachhaltigkeit festgelegt.

Die Offenlegungspflichten zielen darauf ab, Risiken betreffend ESG-Faktoren (Umwelt, Soziales und Governance) in der Anlage- und Beratungstätigkeit stärkter zu berücksichtigen. Sie erfordern Angaben, wie sich diese Risiken auf die Rentabilität der Investitionen auswirken können, und verlangen, bei Angeboten von ESG-bezogenen Anlagestrategien darzulegen, welchen Einfluss diese auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz haben.

Neben bestimmten vorvertraglichen Informationspflichten schreibt die Disclosure-Verordnung auch allgemeine Transparenzpflichten vor:

  • Finanzmarktteilnehmer müssen – unter Anwendung des Proportionalitätsprinzips – auf ihrer Website darüber informieren, ob sie nachteilige Effekte ihrer Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Falls dies nicht der Fall ist, sind die Gründe hierfür zu nennen.
  • Werden Nachhaltigkeitsfaktoren bei Finanzprodukten berücksichtigt, sind unter anderem Angaben zur Identifikation und Gewichtung der Nachhaltigkeitsauswirkungen gefordert, ebenso eine Beschreibung der wichtigsten Nachhaltigkeitswirkungen und der eingeleiteten bzw. geplanten Maßnahmen.
  • Eine zumindest jährliche Berichterstattung, wie die Umwelt- und sozialen Aspekte durch Anlageentscheidungen sowie nachhaltige Investments beeinflusst werden, ist vorzusehen. Beispielsweise ist das Ausmaß der positiven Auswirkung auf Umwelt- bzw. soziale oder governancebezogene Aspekte zu beschreiben. Für Finanzprodukte, die nachhaltige Investitionen fördern, werden Angaben zu den Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Basis von Nachhaltigkeitsindikatoren verlangt.

Weiters soll die Verordnung sogenanntes „Greenwashing“ (Grünfärberei) verhindern, also dass ungeeignete Produkte als nachhaltig oder klimafreundlich vermarktet bzw. beworben werden.

Die Verordnung gilt sektorübergreifend, wobei die europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörden, die so genannten ESAs, für Konvergenz sorgen sollen, um in der EU ein „Level Playing Field“ sicherzustellen. 

Der gemeinsame Ausschuss der drei ESAs, das „Joint Committee“, hat bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Entwürfe für die delegierten und implementierenden Rechtsakte (das sogenannte „Level 2“) erarbeiten soll. Eine öffentliche Konsultation ist für das erste Halbjahr 2020 geplant.

EU-Taxonomie-Verordnung

Mit der sogenannten Taxonomie-Verordnung sollen Kriterien festgelegt werden, wann eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Dies ist grob gesagt der Fall, wenn sie wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrerer von sechs Umweltzielen beiträgt:

  • Klimaschutz,
  • Anpassung an den Klimawandel,
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  • Abfallvermeidung und Recycling,
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie
  • Schutz gesunder Ökosysteme.

Die Wirtschaftstätigkeit darf auch keines der anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigen und muss zudem unter Einhaltung internationaler sozialer und arbeitsrechtlicher Mindeststandards erfolgen.

Technische Evaluierungskriterien, anhand deren bestimmt wird, was ein wesentlicher Beitrag zu einem Umweltziel und eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Ziele darstellt, sollen erst später durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden.

Ende Dezember 2019 einigten sich Europäisches Parlament und der Rat im Rahmen der Trilogverhandlungen auf einen Kompromiss für die Klassifizierung nachhaltiger Investments im Rahmen der Taxonomie-Verordnung.

Der Kompromisstext muss nun noch von Rat und Parlament formal angenommen werden. Dies soll in Kürze (erstes Quartal 2020) erfolgen.

Benchmarks-Verordnung

Die Benchmarks-Verordnung bzw. "Low Carbon Benchmarks-Verordnung" dient der Entwicklung von Mindeststandards für CO2-arme Investitionen und führt zwei neue Kategorien von Referenzwerten ein:

  • „EU-Referenzwerte für Investitionen in eine klimafreundlichere Wirtschaft“ sowie
  • „EU-Referenzwerte für Investitionen im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen“.

Beide sollen mehr und präzisere Informationen über den „CO2-Fußabdruck“ eines Investmentportfolios bieten. Neben dem Ziel, Investitionen in nachhaltige Projekte und Vermögenswerte zu forcieren, soll dadurch auch Greenwashing eingedämmt
werden.

Die Verordnung wurde am 9. Dezember 2019 als Verordnung (EU) 2019/2089 hinsichtlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Hier finden Sie den konsolidierten Verordnungstext.

Weitere Arbeiten zu Sustainable Finance

Es sind noch eine Reihe weiterer Maßnahmen geplant. Unter anderem werden derzeit folgende Themen intensiv diskutiert:

  • Wertpapierfirmen und Versicherungsvermittler sollen verpflichtet werden, ESG-Faktoren im Rahmen der Anlageberatung zu berücksichtigen. Dazu sollen bestehende delegierte Rechtsakte zur MiFID II und zur Versicherungsvermittler-Richtlinie (IDD) geändert werden. Die Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (MiFID II) sowie der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 (IDD) werden voraussichtlich in Kürze von der EU-Kommission veröffentlicht.
  • Am 6. Dezember 2019 veröffentlichte die europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihren Aktionsplan zu den Umsetzungen der Vorgaben und Mandate im Bereich Sustainable Finance (EBA's workplan on sustainable finance). Die EBA hat unter anderem aus der überarbeiteten EBA-VO, der CRR II und CRD V und des Aktionsplans der Europäischen Kommission zu Sustainable Finance eine Vielzahl an Mandaten in dem Bereich erhalten.
  • Das Thema Sustainable Finance spielt auch im Zuge der Konsultation zur Basel IV-Umsetzung der EU eine Rolle. Laut EU-Kommissar Dombrovskis evaluiert die EU-Kommission derzeit intensiv die mögliche Einführung eines „Green Supporting Factors“. Darunter versteht man grob gesagt, dass Banken und andere Finanzinstitute für Investitionen in ökologische Finanzprodukte weniger Eigenkapital zurücklegen müssten als sonst vorgeschrieben.
  • Im Juni 2019 wurde ein Bericht zu „EU Green Bond Standard“ (EU-GBS) veröffentlicht. Die Technische Expertengruppe schlägt darin vor, dass die Kommission einen EU Green Bond Standard schafft, der freiwillig angewendet werden kann. Abgeleitet aus den Best Practices soll der Emittent im Zuge eines Green-Bond-Rahmenplans die angestrebte Mittelverwendung offenlegen. Die tatsächliche Mittelverwendung ist durch den Emittenten dann jährlich in einem Bericht darzulegen. Weiters wird empfohlen, dass externe Gutachter den Green-Bond-Rahmenplan sowie den jährlichen Bericht zur Mittelverwendung überprüfen sollen, wobei die externen Gutachter von einer Aufsichtsbehörde zuzulassen und zu beaufsichtigen sind.

Ihre Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

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