Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026
Am 12. Februar 2026 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz einen Ministerialentwurf (80/ME) mit dem Titel "Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026". Damit setzt Österreich die Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge um, indem das bisherige Fern‑Finanzdienstleistungs‑Gesetz (FernFinG) in das Fern‑ und Auswärtsgeschäfte‑Gesetz (FAGG) integriert wird. Das FernFinG soll mit Ablauf des 18. Juni 2026 aufgehoben werden.
Weiters setzt das VerbRÄG 2026 die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen in das österreichische Recht um. Darauf wird hier jedoch nicht näher eingegangen.
Die Neuregelungen sind deshalb für viele Finanzinsitute relevant, weil sie Compliance‑Pflichten unmittelbar in digitale Vertriebsstrecken verlagert – insbesondere durch einen verpflichtenden Widerrufsbutton für online geschlossene Fernabsatzverträge – und damit branchenweit Handlungsbedarf auslöst.
Was sich konkret ändert, finden Sie hier:
Executive Summary - das Wichtigste in aller Kürze
Der Entwurf fasst die neuen Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in einem eigenen, neuen Abschnitt (3.a) des FAGG zusammen. Er umfasst Regelungen über die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 18a), über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers (§§ 18b und 18c) und über angemessene Erläuterungen, die der Unternehmer dem Verbraucher zu geben hat (§ 18d).
Außerdem wird für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine zusätzliche Anforderung in § 13a FAGG umgesetzt - ein verpflichtender Online-Widerrufsbutton. Diese Regelung ist nicht auf Finanzdienstleistungen eingeschränkt, sondern gilt generell für Fernabsatzverträge im Anwendungsbereich des FAGG.
Konkret ist Folgendes zu beachten:
Vorvertragliche Informationspflichten (§ 18a FAGG neu)
§ 18a FAGG-Entwurf entspricht teilweise den bisher geltenden §§ 5 bis 7 FernFinG. Die Informationspflichten sollen nun aber modernisiert und zukunftssicher gestaltet werden. Neu ist aus unserer Sicht insbesondere Folgendes:
- Kontaktqualität: Unternehmer müssen künftig nicht nur eine Anschrift, sondern auch Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben, wobei alle Kommunikationsmittel eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen müssen.
- Beschwerdekontakt: Die Kontaktdaten für Beschwerden werden nun als eigener, verpflichtender Informationspunkt aufgeführt und müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
- Aufsichtsbehörde: Zu Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde muss nun auch deren Website angegeben werden.
- Zahlungsverzug: Verbraucher sind erstmals ausdrücklich darüber zu informieren, welche Konsequenzen ein Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall konkret nach sich zieht.
- Algorithmusbasierte Preisgestaltung: Wenn der angebotene Preis auf Basis automatisierter Entscheidungsfindung personalisiert wurde, muss der Verbraucher darauf ausdrücklich hingewiesen werden.
- Nachhaltigkeit (ESG): Fließen ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie ein, sind die damit verfolgten Ziele nun verpflichtend offenzulegen.
- Online-Widerrufsbutton: Bei online abgeschlossenen Verträgen muss der Verbraucher vorab informiert werden, dass und wo er die neue digitale Rücktrittsfunktion findet und nutzen kann.
- Gesprächsaufzeichnung: Initiiert der Unternehmer ein Telefongespräch und wird dieses aufgezeichnet oder könnte es aufgezeichnet werden, ist der Verbraucher zu Beginn des Anrufs darauf ausdrücklich hinzuweisen.
- Anti-Layering: Fünf Kerninformationen (Identität, wesentliche Merkmale, Gesamtpreis, weitere Kosten, Rücktrittsrecht) dürfen bei elektronischer Bereitstellung nicht mehr hinter Klicks „versteckt" werden, sondern müssen auf einer einzigen, speicher- und druckbaren Ebene zugänglich sein.
- Reminder-Pflicht: Werden die Pflichtinformationen weniger als einen Tag vor Vertragsabschluss erteilt, muss der Unternehmer den Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss nochmals auf sein Rücktrittsrecht und das entsprechende Verfahren hinweisen.
- Barrierefreiheit: Auf Verlangen sind alle vorvertraglichen Informationen in einem geeigneten barrierefreien Format bereitzustellen, etwa für Verbraucher mit Sehbehinderung.
- Beweislast: Die Beweislast für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Informationspflichten liegt ausdrücklich beim Unternehmer, nicht beim Verbraucher. Dies ist nur eine Klarstellung, war aber bereits bisher nach allgemeinen Grundsätzen so.
Um sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelungen oder Überschneidungen mit den (zahlreichen) bereits bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften kommt, ist im Entwurf vorgesehen, dass die Bestimmungen über die vorvertraglichen Informationspflichten, über das Rücktrittsrecht und über die angemessenen Erläuterungen nur dann anzuwenden sind, wenn es nicht bereits Regelungen zu diesen Aspekten in sektorspezifischen Rechtsakten der Europäischen Union (bzw. deren innerstaatlicher Umsetzung) gibt.
Rücktrittsrecht Finanzdienstleistungen (§§ 18b und 18c FAGG neu)
Die wichtigsten Neuerungen beim Rücktrittsrecht betreffen aus unserer Sicht im Wesentlichen die folgenden Punkte:
- Long-stop-Frist: Auch wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gar nicht erhält, endet die Rücktrittsfrist künftig jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Damit soll nach Erwägungsgrund 25 der Richtlinie die Rechtssicherheit erhöht werden. Eine solche absolute Höchstfrist kennt das FernFinG nicht.
- Ausnahme von der Long-stop-Frist: Die absolute Höchstfrist gilt jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde. In diesem Fall läuft die Frist weiterhin unbegrenzt; auch das ist neu.
- Verlangen statt Zustimmung: Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst auf Verlangen des Verbrauchers begonnen werden. Anders als bisher in § 8 Abs. 5 FernFinG, der eine „ausdrückliche Zustimmung" verlangte, wird nun an ein „Verlangen" angeknüpft, um eine Übereinstimmung mit § 18c herzustellen. Praktisch dürfte dies kaum Bedeutung haben.
- Ausnahmeliste Versicherungen (Präzisierung): Das Rücktrittsrecht ist weiterhin ausgeschlossen bei Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Diese Ausnahme war im FernFinG inhaltsgleich enthalten. Neu ist jedoch, dass für im Fernabsatz geschlossene Nicht-Lebensversicherungen von Verbrauchern nun § 18b FAGG gilt, während für Lebensversicherungen weiterhin § 5c VersVG anwendbar bleibt.
- Nebenleistungen (Erweiterung): Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt kostenfrei auch für eine Vereinbarung über eine Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag vom Unternehmer selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer von einem Dritten erbracht wird. Neu ist dabei das Attribut „kostenfrei", das in der bisherigen Formulierung des § 9 FernFinG nicht ausdrücklich enthalten war.
- Erstattungsfrist (Fristbeginn geändert): Der Verbraucher hat den erhaltenen Betrag unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts zu erstatten. Der Unternehmer hat seinerseits unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung zu erstatten.
- Entgeltvorbehalt (Bedingung präzisiert): Der Unternehmer kann anteiliges Entgelt für bereits erbrachte Leistungen nur verlangen, wenn er die Informationspflicht über das Rücktrittsrecht erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat. Das FernFinG stellte noch auf die „ausdrückliche Zustimmung" des Verbrauchers ab, die neue Formulierung verknüpft den Anspruch klarer mit dem vorherigen aktiven Verlangen.
- Sicherheitsnetz-Klausel: Enthält eine EU-rechtlich determinierte Rechtsvorschrift für spezifische Finanzdienstleistungen Regelungen über ein Rücktrittsrecht, gelten nicht die § 18b Abs. 1 bis 6 FAGG neu, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift. Das gilt auch dann, wenn anstelle eines Rücktrittsrechts eine Bedenkzeit oder eine sonstige Alternative vorgesehen ist. Eine solch ausdrückliche Subsidiaritätsregel fehlte im FernFinG zur Gänze.
- Widerrufsbelehrung im Anhang (Aktualisierung): Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I des FAGG wird entsprechend den Richtlinienvorgaben modifiziert und nimmt nun auch auf die verpflichtende Rücktrittsfunktion (Widerrufsbutton) Bezug - eine integrierte Musterbelehrung dieser Art gab es im FernFinG-Regime nicht.
Angemessene Erläuterungen & Human‑in‑the‑Loop (§ 18d FAGG neu)
Unternehmer müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss kostenlos angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Die Erläuterungen müssen jedenfalls die erforderlichen vorvertraglichen Informationen, die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, und die besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Verbrauchers, umfassen. Diese Anforderung ist neu und hat kein Pendant in den bisherigen Bestimmungen des FernFinG.
§ 18d Abs 2 FAGG-Entwurf sieht vor, dass bei Verwendung von Online-Tools Verbraucher in der vorvertraglichen Phase und in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags menschliches Eingreifen verlangen und erwirken können. Dies soll Verbrauchern das Recht einräumen, menschliches Eingreifen zu verlangen, wenn sie mit dem Unternehmer über vollständig automatisierte Online-Benutzeroberflächen wie Chatbots, Robo-Advice, interaktive Tools oder ähnliche Mittel interagieren.
Online-Widerrufsbutton (§ 13a FAGG neu)
Bei sämtlichen über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen - also nicht nur bei Finanzdienstleistungen - muss dem Verbraucher künftig eine gut sichtbare, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbare Rücktrittsfunktion bereitgestellt werden.
Dies ist ein zweistufiger Prozess:
- Der Verbraucher füllt eine Online-Rücktrittserklärung mit Name, Vertragsidentifikation und Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung aus und übermittelt diese über eine eigene Bestätigungsschaltfläche „Widerruf bestätigen".
- Der Unternehmer muss dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung mit Inhalt der Rücktrittserklärung sowie Datum und Uhrzeit übermitteln.
Durchsetzung & Sanktionen
Das VerbRÄG 2026 sieht erweiterte Verwaltungsstraftatbestände vor. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons (§ 13a), gegen die vorvertraglichen Finanz-Informationspflichten (§ 18a Abs. 1), gegen die Reminder-Pflicht (§ 18a Abs. 4) und gegen die Pflicht zu angemessenen Erläuterungen (§ 18d) werden nun ausdrücklich als Verwaltungsübertretungen tatbestandlich erfasst.
Neben Verwaltungsstrafen bleiben individuelle zivilrechtliche Rechtsfolgen und vor allem Verbandsklagen zur Abstellung rechtswidriger Praktiken als Durchsetzungshebel weiterhin relevant.
Weiterer Zeitplan
Der Entwurf sieht vor, dass die neuen Bestimmungen, insbesondere zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sowie zum Widerrufs-Button – bereits mit 19. Juni 2026 in Kraft treten sollen. Bis dahin muss, nach Berücksichtigung der Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf, noch der gesamte Gesetzgebungsprozess im Parlament durchlaufen werden. Kleinere Änderungen sind daher noch denkbar.
Dringender Handlungsbedarf für Finanzinstitute
Die praktische Umsetzung der neuen Vorgaben erfordert umfangreiche organisatorische und technische Anpassungen. So bedarf die Implementierung eines Widerruf-Buttons einer entsprechenden Entwicklungs-, Test- und Anpassungsphase in den IT-Systemen. Da aber bis zum vorgesehenen Inkrafttreten nur ein sehr kurzer Zeitraum verbleibt, besteht für Finanzinstitute dringender Handlungsbedarf zur Anpassung von Onlinestrecken, Vertragsdokumentation, Informationsblättern, Prozessen, etc.
Vor diesem Hintergrund wurde seitens der Interessenvertretung der Banken bereits eine Verlängerung der Übergangsfrist ins Spiel gebracht. Ob es dazu kommen wird ist offen, zumal die neuen Regeln gemäß der europarechtlichen Vorgaben am 19. Juni 2026 anwendbar sein müssen.