Update zum EU-Geldwäschepaket
Am 17. Jänner 2024 haben sich die Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit dem Rat auf die so genannte AML-Verordnung und die sechste AML-Richtlinie geeinigt. Bereits am 13. Dezember 2023 hatten sich die Verhandler der EU-Gesetzgeber großteils auf die so genannte AMLA-Verordnung verständigt, mit der eine neue, zentrale EU-Anti-Geldwäschebehörde, die Anti-Money Laundering Authority (kurz AMLA), eingerichtet wird. Offen ist jedoch noch, wo die AMLA ihren Sitz haben wird.
Hier finden Sie ein kompakte Zusammenfassung der letzten Entwicklungen in Brüssel zum Anti-Geldwäsche- bzw AML-Paket der EU, mit Links zu den endgültigen Kompromisstexten der AMLA-Verordnung, AMLR und AMLD6:
Schaffung der europäischen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ("AMLA-Verordnung")
Die Schaffung einer neuen europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („Anti-Money Laundering Authority“ – AMLA) ist ein Kernstück des EU-Pakets zur Bekämpfung von Geldwäsche.
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Finanzkriminalität soll die AMLA die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) effizienter machen. Dies soll mittels eines integrierten Mechanismus mit den nationalen Aufsichtsbehörden im Finanzsektor gelingen. Konkret soll die AMLA sowohl direkte als auch indirekte Aufsichtsbefugnisse über Verpflichtete im Finanzsektor haben, ähnlich wie der bereits 10 Jahre bestehende Single Supervisory Mechanism (SSM) im Bereich der EU-weiten Bankenaufsicht.
Zusätzlich wird die AMLA bei schweren, systematischen oder wiederholten Verstößen gegen EU-weit direkt anwendbare AML/CFT-Regeln Geldbußen gegen Verpflichtete verhängen dürfen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Die AMLA wird zudem als zentrale Koordinationsstelle für die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden in den verschiedenen EU-Ländern fungieren, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken sicherzustellen.
Bezüglich des Nicht-Finanzsektors wird die AMLA eine unterstützende Rolle spielen und weiters die Financial Intelligence Units (FIUs), die so genannten zentralen Meldestellen, in den EU-Mitgliedstaaten koordinieren.
Endgültiger Kompromisstext
Am 12. Februar 2024 wurde auch der endgültige Kompromisstext der Verordnung zur Errichtung der AMLA sowie der entsprechende Vermerk über die Bestätigung des endgültigen Kompromisstexts veröffentlicht. Für alle Compliance-Interessierten ist das natürlich von besonderer Bedeutung, denn darin können die vereinbarten politischen Kompromisse nun konkret nachvollzogen werden.
Aufsichtsbefugnisse der AMLA
Mit der vorläufigen politischen Einigung vom 13. Dezember 2023 werden der AMLA zusätzliche Befugnisse zur direkten Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten übertragen, insbesondere in Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, sofern sie hochriskant oder ausreichend grenzüberschreitend tätig sind. Als risikoreichste Finanzunternehmen gelten solche, die in mindestens sechs EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Auf jeden Fall soll mindestens ein Institut pro Mitgliedstaat von der AMLA direkt beaufsichtigt werden.
Die AMLA wird die entsprechenden Institute auswählen, die dann von gemeinsamen Aufsichtsteams unter der Leitung der AMLA direkt in Bezug auf die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen überwacht werden. Im Rahmen des ersten Auswahlverfahrens sollen bis zu 40 Unternehmen bzw Unternehmens-Gruppen ausgewählt werden.
Nicht ausgewählte Verpflichtete werden weiterhin weitgehend von den bislang national zuständigen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt.
Sitz der AMLA
Als Standort für den Sitz der AMLA haben sich neun EU-Mitglieder beworben, insbesondere Österreich. Die Kommission hat die Bewerbungen analysiert. Am 30. Jänner 2024 hielten das Europäische Parlament und der Rat eine gemeinsame öffentliche Anhörung aller Bewerber ab, die auch live übertragen wurde. Die endgültige Entscheidung über den Sitz der AMLA soll von den Mitgesetzgebern im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen bis 22. Februar 2024 getroffen werden.
EU-Geldwäsche-Verordnung ("AMLR") und sechste EU-Geldwäsche-Richtlinie ("AMLD6")
Die nun politisch akkordierte EU-Geldwäsche-Verordnung (AML-Regulation bzw AMLR) und die 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Sixth AML-Directive bzw AMLD6) bilden das künftige „Single Rulebook“ zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es werden darin detaillierte Maßnahmen festgelegt, die Unternehmen anwenden müssen, um den EU-Binnenmarkt vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Die beiden Gesetze sind Teil des EU-Anti-Geldwäschepakets, welches die Europäische Kommission im Juli 2021 vorgeschlagen hatte.
Das sind die wichtigsten Punkte der politischen Einigung:
Bargeldobergrenze
Der medial wohl am meisten erwähnte Punkt ist die Einführung einer unionsweiten Obergrenze für große Barzahlungen in der Höhe von EUR 10.000. Diese Bargeldobergrenze soll auch auf Zahlungsdienstleister und E-Geld-Anbieter anwenbar sein. Sie gilt jedoch nicht für Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die privat handeln.
Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs
Ab 2029, unter Berücksichtigung einer großzügigen Übergangsfrist, wird der Kreis der Verpflichteten, sprich der persönliche Anwendungsbereich der AMLR und AMLD6, auf Profifußballvereine und -vermittler ausgedehnt.
Die Mitgliedstaaten sollen allerdings die Möglichkeit haben, derartige Personen bzw Organisationen von den damit einhergehenden Pflichten auszunehmen, wenn sie ein geringes Risiko darstellen. Dies soll dem Vernehmen nach bei Fußballvereinen unterhalb der ersten Liga und mit einem Jahresumsatz von weniger als EUR 5 Millionen über zwei Jahre der Fall sein.
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Für grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen zwischen Anbietern von Krypto-Vermögensdienstleistungen sollen mit der AML-Verordnung explizit verstärkte Sorgfaltspflichten eingeführt werden.
Auch für Geschäftsbeziehungen mit sehr vermögenden Personen ("ultra-rich individuals") und hohen Vermögenswerten sollen künftig stets verstärkte Sorgfaltspflichtmaßnahmen anwendbar sein. Darunter fallen Personen mit einem Gesamtvermögen von mindestens EUR 50 Millionen. Bezüglich hoher Vermögenswerte einigten sich die Verhandlungsführer angeblich auf eine Schwelle von EUR 5 Millionen an verwalteten Vermögen.
Wirtschaftliche Eigentümer
Ein großer Streitpunkt war bis zuletzt die Definition der wirtschaftlichen Eigentümer. Diesbezüglich einigte man sich darauf, dass wirtschaftliches Eigentum vorliegt, wenn jemand mindestens 25% der Anteile oder Stimmrechte oder andere direkte oder indirekte Eigentumsrechte an einem Kunden besitzt, berechnet auf jeder Ebene der Eigentümerkette, sowie wer Kontrolle oder indirekte Kontrolle über ein Unternehmen bzw eine Einrichtung hat.
Wir gehen aus heutiger Sicht davon aus, dass dies wieder zu einer Ausdehnung des Begriffs der wirtschaftlichen Eigentümer führt. Der Kompromisstext wird allerdings erst in einigen Wochen veröffentlicht werden, sodass hier noch eine gewisse Unsicherheit besteht. Derzeit kommt es bei mehrstöckigen Eigentümerstrukturen ja ab der zweiten Ebene darauf an, dass Kontrolle besteht, was in der Regel - es kann davon aber auch Ausnahmen geben - eine Beteiligung von mehr als 50% braucht, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.
Nach unserem bisherigen Verständnis müssen sich künftig auch ausländische Unternehmen mit einem Sitz außerhalb der EU im wirtschaftlichen Eigentümerregister des Mitgliedstaats registrieren lassen, in dem sie Immobilien besitzen. Dies gilt rückwirkend bis zum 1. Jänner 2014, sprich besitzt das Unternehmen ab diesem Datum Immobilien, ist eine Registrierung notwendig.
Nächste Schritte und Zeitplan
Sowohl die AMLA-Verordnung, nach der politischen Einigung auf den Sitz, als auch die AMLR und die AMLD6 müssen von Rat und EU-Parlament noch formal beschlossen werden. Danach erfolgt die Übersetzungsarbeit und die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, vermutlich in den nächsten paar Monaten.
Nach Veröffentlichung bleiben ca. zwei Jahre, bevor die AMLR (direkt) anzuwenden sein wird und die AMLD6 von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Bis dahin muss auch die AMLA soweit aufgebaut werden, dass sie ihre Arbeit starten kann. Außerdem sind noch zahlreiche so genannte Level-2-Maßnahmen der AMLA zu erwarten, die vor allem die AML-Verordnung konkretisieren werden.
Wie können wir Ihnen helfen?
Mit unserem umfassenden Know-how in AML/CFT-Fragen unterstützen wir Finanzinstitute bei der frühzeitigen Vorbereitung auf die neuen Anforderungen des EU-Anti-Geldwäschepakets.