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FATF-Prüfungsanpassungsgesetz und FM-GwG-Anpassungsgesetz - was ändert sich?

Kürzlich wurden zwei für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Einhaltung von internationalen Sanktionsmaßnahmen wichtige Gesetze beschlossen, das FATF-Prüfungsanpassungsgesetz und das FM-GwG-Anpassungsgesetz. Hier erfahren Sie alles Wichtige dazu in kompakter Form:

Allgemeines

Obwohl nach der Nationalratswahl Ende September 2024 in Österreich noch keine neue Bundesregierung in Sicht ist, war der Nationalrat bereits aktiv. So wurde am 20. November 2024, im so genannten Spiel der freien Kräfte, ein (auch) für die Finanzindustrie besonders relevantes Gesetzespaket verabschiedet: das FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024 und das FM-GwG-Anpassungsgesetz. Das Vorhaben wurde auch bereits vom Bundesrat besiegelt und das FM-GwG-Anpassungsgesetz am 13. Dezember 2024 schon mit BGBl I 151/2024 kundgemacht. Wir gehen davon aus, dass das FATF-Prüfungsanpassungsgesetz ebenfalls noch vor Ende 2024 kundgemacht wird.

Viele der beschlossenen Änderungen sind bereits zeitnah ab 1. Jänner 2025 relevant, deshalb haben wir die Neuerungen bereits unter die Lupe genommen.

Was ändert sich mit dem FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024 und dem FM-GwG-Anpassungsgesetz?

Wesentlicher Hintergrund für die hastig beschlossenen Änderungen ist die aktuelle Länderprüfung Österreichs durch die Financial Action Task Force (FATF). Diesbezüglich gab es noch einige offene Punkte aus der FATF-Länderprüfung 2016, die geschlossen werden sollten, um ein Abrutschen der Reputation Österreichs zu verhindern. Dementsprechend kurz fiel das Begutachtungsverfahren aus, was viele - unseres Erachtens zu Recht - sehr kritisch anmerken. Außerdem wurden einige Themen des EU-Geldwäschepakets - Stichwort Kryptowertetransfers - umgesetzt, welches auch FATF-Empfehlungen enthält.

Die wichtigsten Neuerungen, auf die wir unten detaillierter eingehen, können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Das Sanktionenregime soll mit dem Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024) auf neue Beine gestellt werden, insbesondere die Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) zur Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verlagert werden. Letzteres aber erst mit Anfang 2026.
  • Verpflichtete nach dem FM-GwG haben Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Ab 2026 gilt dies für sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen.
  • Außerdem werden Bestimmungen, die mit der Verordnung (EU) 2023/1113, der neuen EU-Geldtransferverordnung, in die 5. Geldwäscherichtlinie aufgenommen wurden, im FM-GwG umgesetzt. Mit der neuen Geldtransferverordnung wir die bestehende Verpflichtung bei Geldtransfers, Angaben zum Zahler und zum Empfänger zu übermitteln, auf Kryptowertetransfers ausgedehnt.
  • Weiters erfolgen Anpassungen im Wirtschaftlichen Eigentümer-Registergesetz (WiEReG), um das Transparenzgebot im Hinblick auf sog Nominee-Vereinbarungen nach den FATF-Vorgaben umzusetzen. Dadurch kommt es zu Verschärfungen im Verhältnis zur bisherigen Meldepflicht betreffend Treuhandschaften.
  • Die FM-GwG-Novelle wurde auch genutzt, um die Verjährungsfristen für die Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten empfindlich zu erhöhen. Ein Punkt, der für viel Kritik sorgt.
  • Letztlich wurde endlich eine Erleichterung für die Einholung der Entbindung vom Bankgeheimnis beschlossen, die der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung trägt.
  • Es sei abschließend erwähnt, dass auch das Glücksspielgesetz novelliert wird. Darauf gehen wir jedoch hier nicht näher ein.

Sanktionengesetz 2024

Herzstück des Pakets ist das SanktG 2024, welches das bisherige SanktG 2010 ablöst. Während die FMA für die Überwachung und Durchsetzung der Sanktionsmaßnahmen erst ab 2026 zuständig sein wird, treten einige materielle Bestimmungen des SanktG 2024 unmittelbar nach Kundmachung, die wir noch vor Ende 2024 erwarten, in Kraft. Damit soll die nationale Umsetzung von Sanktionen der Vereinten Nationen auf 24 Stunden beschleunigt werden. Außerdem werden die Möglichkeit eigener Listungsvorschläge eingeführt und nationale Überbrückungsmaßnahmen vorgesehen. Es wird auch der Informationsaustausch zwischen den Vollzugsbehörden und mit den Vereinten Nationen und der EU verbessert.

Der für Finanzmarktteilnehmer – das sind zunächst für den (Übergangs-)Zeitraum 2025 Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 BWG sowie Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 ZaDiG 2018 – besonders relevante § 7 SanktG 2024 soll bereits am 30. Dezember 2024 in Kraft treten. Er verlangt, dass diese in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen entsprechend den Voraussetzungen des neuen § 23a FM-GwG festlegen müssen. Diese haben insbesondere Folgendes zu umfassen:

  • eine Risikoanalyse auf Unternehmensebene,
  • Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigter Konstellationen,
  • Risikomanagementsysteme im Hinblick auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und
  • Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.

Ab 1. Jänner 2026 gilt das SanktG 2024 nicht mehr nur für die oben genannten Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute,  sondern für alle Verpflichteten nach § 25 Abs 1 FM-GWG und damit auch insbesondere für Kryptowerte-Dienstleister, Wertpapierfirmen und -dienstleister, AIFM und Versicherungsunternehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese nicht bereits jetzt Vorkehrungen treffen müssen. Das FM-GwG sieht nämlich für sie bereits ab 2025 ein Sanktionsmonitoring „light“ vor. Gemäß § 23a FM-GwG haben Verpflichtete gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung eben jener zu mindern und zu steuern. Die Einschränkung auf Prolieferationsfinanzierung fällt mit 1. Jänner 2026 weg. Verpflichtete nach dem FM-GWG und damit auch Kryptowerte-Dienstleister, Wertpapierfirmen usw haben somit ab 2026 das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung sämtlicher gezielter finanzieller Sanktionen zu bewerten und mittels entsprechender interner Organisationsmaßnahmen zu mindern. Umfasst sind alle auf Basis des SanktG 2024 verhängten gezielte finanzielle Sanktionen sowie unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der EU. Die schrittweise Ausweitung des Geltungsbereichs soll nach den Erläuterungen eine geordnete Implementierung ermöglichen. Wie gesagt wird dann auch die FMA die Zuständigkeit für die Überwachung der Sanktionsvorschriften von der OeNB übernehmen; 22 neue Vollzeitäquivalente sind dafür in der FMA vorgesehen.

Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß § 7 SanktG bzw § 23a FM-GwG ist – mit zeitlichen Einschränkungen – auf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen. Während im Bereich der Bekämpfung von Prolieferationsfinanzierung bereits jetzt eine entsprechende Gruppenumsetzung zu gewährleisten ist, gilt dies für die Anforderungen nach dem SanktG 2024 erst ab 2026.

Neue verstärkte Sorgfaltspflichten für Kryptowerte-Dienstleister

§ 11a FM-GwG stellt, in Umsetzung von EU-Recht, neue Sorgfaltspflichten für Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen auf. Das ist gemäß der neuen Geldtransferverordnung eine Distributed-Ledger-Adresse, die keine Verbindung zu einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder einer außerhalb der EU ansässigen Einrichtung aufweist, die den Dienstleistungen eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen demnach das Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, das von Transfers an und von selbst gehosteten Adressen ausgeht, ermitteln und bewerten. Sie müssen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen verfügen und angemessene Risikominderungsmaßnahmen anwenden.

Weiters legen § 10 Abs 2 bis 5 FM-GwG für grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der EU ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen erbringt, bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten fest, etwa betreffend die Feststellung, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist. Außerdem müssen ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung gesammelt werden. Es sind auch die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt. Schließlich ist die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor eine derartige neue Korrespondenzbankbeziehung eingegangen wird, und die jeweiligen Verantwortlichkeiten jeder Partei der Korrespondenzbankbeziehung sind zu dokumentieren. Im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“) muss sich die „Korrespondenzbank“ vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung deren Ersuchen entsprechende Daten Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.

Für Verpflichtete wichtig zu wissen ist, dass die EBA ihre Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („Risk Factor Guidelines“) dahingehend ergänzt hat, um zu präzisieren, wie die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden sind, wenn Verpflichtete bestimmte Krypto-Dienstleistungen erbringen (siehe Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2021/02 vom 16. Jänner 2024, EBA/GL/2024/01). https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2024-06/a3e89f4f-fbf3-4bd6-9e07-35f3243555b3/GL%20amending%20EBA%20GL%202021%2002%20%28EBA%20GL%202024%2001%29_DE_COR.pdf

Schließlich werden kurz vor der Anwendbarkeit der MiCAR, VO (EU) 2023/1114, die ab Anfang 2025 ein neues rechtliches Zeitalter für Kryptowerte einläutet, die diesbezüglichen Begrifflichkeiten aktualisiert. Die bisher geltenden Definitionen (virtuelle Währung und Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen) entfallen. Sie werden durch die Legaldefinitionen „Kryptowert“ und „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ ersetzt.

Das Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen setzt eine entsprechende Konzessionierung gemäß der MiCAR voraus. Bereits nach den Vorgaben des FM-GwG registrierte virtuelle Währungsdienstleister dürfen jedoch auf Basis ihrer bestehenden Registrierung Kryptowerte-Dienstleistungen noch bis Ende 2025 ohne eine MiCAR-Lizenz erbringen.

Änderung des WiEReG zu Nominee-Vereinbarungen

Die FATF-Empfehlungen enthalten Vorgaben, um den Missbrauch von so genannten Nominee-Vereinbarungen zu verhindern. Ein Nominee ist eine natürliche oder juristische Person, die entweder Eigentümer eines Rechtsträgers oder ein Anghöriger der obersten Führungsebene in einem Rechtsträger ist und auf Anweisung eines Nominators handelt. Dieser übt aufgrund einer vertraglichen oder informellen Vereinbarung Kontrolle auf den Nominee aus. In vielen Fällen ist der Nominator der wirtschaftliche Eigentümer des Unternehmens. Wenngleich anerkannt ist, dass viele Arten von Nominee-Vereinbarungen legitimen geschäftlichen Zwecken dienen und nur minimale oder gar keine Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bergen, können Nominees auch als bewusstes Mittel zur Umgehung der Regeln zur Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums eingesetzt werden. Dies ermöglicht einen Missbrauch von Rechtsträgern zur Geldwäsche und den damit verbundenen Straftaten.

In § 2a WiEReG werden dementsprechend Nominee-Vereinbarungen definiert, insbesondere die Begriffe Nominator, Nominee, Nominee-Direktor und Nominee-Vereinbarung. § 4a WiEReG neu verpflichtet in weiterer Folge Nominees und Nominee-Direktoren angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators zu erheben und diese sowie ihren Status offenzulegen.

Verlängerung der Verjährungsfristen für Sorgfaltspflichtverletzungen

Besonders umstritten ist die im FM-GwG-Anpassungsgesetz beschlossene Verlängerung der Verjährungsfristen in Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung von Geldwäschevorschriften. Durch Anpassung des § 36 FM-GwG wird die Frist für die Verfolgungsverjährung von drei auf sechs Jahre und die Strafbarkeitsverjährung von fünf auf acht Jahre verlängert. Hinzu kommt für die Strafbarkeitsverjährung, dass die Frist während des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht gehemmt wird. Begründet wurde die Verlängerung mit der Aufbewahrungspflicht von Verpflichteten betreffend Dokumente von Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen von zehn Jahren, dem grenzüberschreitenden Charakter, der Länge der Verfahrensdauer und der langen Dauer von Amtshilfeersuchen, welche sich in der Praxis gezeigt haben.

Die Verlängerung der Verjährungsfristen wird von Experten kritisiert. Damit wird die Wurzel des Problems, eine zu langsame Verfahrensführung, nicht gelöst. Diese Änderung könnte zu einer weiteren Verzögerung von Ermittlungen führen, denn längere Fristen können die Behörden dazu verleiten, Ermittlungen nicht mit der gebotenen Geschwindigkeit voranzutreiben. Weiters ist fraglich, ob es angemessen ist, dass Verpflichtete länger bestraft werden können, als die eigentlichen Täter. Unseres Erachtens scheint die Verlängerung der Fristen verfassungswidrig zu sein.

Entbindung vom Bankgeheimnis

Im Rahmen des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 hat der Gesetzgeber auch eine willkommene Änderung im Zusammenhang mit der Entbindung vom Bankgeheimnis vorgenommen. Bisher war § 38 Abs 2 Z 5 BWG zu entnehmen, dass eine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht besteht, wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Das Schriftformerfordernis wirkte in der mittlerweile digitalisierten (Banken-)Welt wie ein Fremdkörper und führte zu unpraktischen Medienbrüchen. Die Einholung einer schriftlichen Zustimmung ist künftig zwar weiterhin vorgesehen, aber nicht mehr zwingend notwendig. Vielmehr sieht § 38 Abs 2 Z 5 BWG künftig vor, dass die Zustimmung des Kunden auch mittels einer eindeutig bestätigenden Handlung elektronisch erfolgen kann, sodass etwa auch eine Entbindung mittels entsprechender Checkbox möglich ist. Die Änderung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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