Umsetzung 5. Geldwäscherichtlinie
In Österreich wurde die 5. Geldwäscherichtlinie mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 umgesetzt (HIER der Gesetzestext dazu). Die Kundmachung dieses Sammelgesetzes erfolgte am 23. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 62/2019). Die Bestimmungen traten großteils am 10. Jänner 2020 in Kraft.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die Änderungen, die die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie mit sich bringt.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie
Das Gesetzespaket umfasst die folgenden Maßnahmen, die nur teilweise eine Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie darstellen. Teilweise handelt es sich um rein nationale Maßnahmen - Stichwort Compliance Package:
- Beaufsichtigung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen durch die FMA;
- Festlegung konkreter verstärkter Sorgfaltspflichten bei Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko;
- Verbesserung der Zusammenarbeit der FMA mit anderen nationalen und internationalen Behörden für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
- Einführung einer öffentlichen Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in dem von der 5. Geldwäscherichtlinie zwingend vorgegebenen Umfang;
- Compliance Package: Ausbau des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente und Informationen.
Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
Es wird davon ausgegangen, dass der zum Teil hohe Grad an Anonymität von virtuellen Währungen einen potenziellen Missbrauch für kriminelle Zwecke ermöglicht. Gemäß der 5. Geldwäscherichtlinie und zu deren Umsetzung wurde daher der Anwendungsbereich des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen ausgeweitet.
In Entsprechung von FATF-Anforderungen, die über die 5. Geldwäscherichtlinie hinausgehen, sollen jedoch neben Anbietern von elektronischen Geldbörsen und Dienstleistern, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, wurden auch folgende Dienstleister als Verpflichtete erfasst:
- Dienstleister, die eine oder mehrere virtuelle Währungen untereinander tauschen,
- Dienstleister, die virtuelle Währungen übertragen, und
- natürliche oder juristische Personen, die nicht bereits von der 5. Geldwäscherichtlinie erfasst sind, und die Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen erbringen.
Drittländer mit hohem Risiko
Die 5. Geldwäscherichtlinie sieht zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen vor, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind. Diese europäische Vorgabe wurde in Österreich nun in § 9a FM-GwG umgesetzt.
Demnach haben die Verpflichteten bei entsprechenden Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit einem derartigen Bezug jedenfalls die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden:
- Einholung und angemessene Überprüfung zusätzlicher Informationen über den Kunden und seine wirtschaftlichen Eigentümer;
- Einholung zusätzlicher Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
- Einholung von zusätzlichen Informationen für die Überprüfung der Herkunft der eingesetzten Mittel und Einholung von zusätzlichen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer;
- Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
- Einholung der Zustimmung ihrer Führungsebene, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden aufnehmen oder fortführen und
- verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch eine weitere Erhöhung der Häufigkeit und der Intervalle der Kontrollen und durch die zusätzliche Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
Veordnungsermächtigung der FMA
Die FMA kann zudem, mit Zustimmung des Finanzministers, mit Verordnung eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko anordnen. Dies im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union. Diese Maßnahmen haben aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zu bestehen:
- der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;
- der Einführung verstärkter relevanter Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;
- der Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittländern mit hohem Risiko.
Verordnungsermächtigung des Finanzministers
Dazu kommt eine weitere Verordnungsermächtigung für den Finanzminister. Er kann bezüglich des Umgangs mit allen oder bestimmten Drittländern mit hohem Risiko gegebenenfalls zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anordnen:
- Verwehrung der Gründung von Tochterunternehmen, Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen von Verpflichteten aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der betreffende Verpflichtete aus einem Drittland mit hohem Risiko stammt;
- Einführung eines für Verpflichtete geltenden Verbots der Gründung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in dem betreffenden Drittland oder eine anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung beziehungsweise die betreffende Repräsentanz in einem Drittland mit hohem Risiko befinden würde;
- Einführung einer verstärkten Überprüfung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten in dem betreffenden Drittland durch die FMA oder Einführung einer Verpflichtung eine verstärkte externe Überprüfung;
- Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf die Jahresabschlussprüfung von in dem betreffenden Land befindlichen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Finanzgruppen deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat;
- Einführung der für Kredit-und Finanzinstitute geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Drittland zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.
Compliance-Package
Mit der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie soll das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente ausgebaut werden. Dies soll ab 10. November 2020 möglich sein.
Dabei handelt es sich um keine Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie. Das Vorhaben beruht auf einer Idee des Fintech-Beirates im Finanzministerium und beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Einführung einer freiwilligen Möglichkeit zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente im Register der wirtschaftlichen Eigentümer;
- Möglichkeit zum Abruf dieser Dokumente für alle Verpflichtete oder auf Anfrage;
- Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer durch Verwendung der in einem vollständigen und gültigen Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise im Rahmen des risikoorientierten Ansatzes.
Dadurch soll der Know your Customer-Prozess, was die Feststellung und Überprüfung der Identität wirtschaftlicher Eigentümer angeht, wesentlich beschleunigt werden. Der Aufwand für die Rechtsträger, die ihre wirtschaftlichen Eigentümer dem Register melden müssen, und die Verpflichteten soll deutlich reduziert werden.
Durch die Verlängerung der Gültigkeit von Dokumenten für ausländische Beteiligungsebenen und der zentralen Speicherung der Dokumente bei der obersten Ebene im Inland sollen Synergie und Multiplikationseffekte erzielt werden.
Funktionsweise des Compliance Package
Die Grundidee des Compliance Packages ist, das meldepflichtige Rechtsträger die Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, auf freiwilliger Basis an das Register übermitteln können. Dies kann durch berufsmäßige Parteienvertreter erfolgen.
Diese Dokumente können künftig von Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention unterliegen, wie beispielsweise Kreditinstitute, Finanzinstitute, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und bestimmte Gewerbetreibende (Verpflichtete), eingesehen werden. Sie können ihre Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden auf Basis dieser Dokumente erfüllen.
Dadurch kann künftig der zeitaufwändige Prozess der Anfrage und Übersendung der notwendigen Dokumente durch die Einsicht in ein Compliance-Package ersetzt werden, wodurch sich eine Kostenersparnis und Beschleunigung für verpflichtete Unternehmen ergeben soll.
Ein Compliance-Package eines übergeordneten Rechtsträgers (etwa eine Österreich Holding eines internationalen Konzerns oder einer Privatstiftung) kann von einer beliebigen Anzahl untergeordneten Rechtsträgern durch einen Verweis verwendet werden, wodurch sich die Kostenersparnis vervielfachen lässt.
Ein Compliance-Package kann so innerhalb des Gültigkeitszeitraums von einem Jahr beliebig oft verwendet werden. Sofern unterjährig keine Änderungen eintreten, muss nach dem Entwurf nur einmal jährlich im Rahmen der Durchführung der Sorgfaltspflichten der Rechtsträger zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer überprüft werden, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wenn keine Änderungen eingetreten sind, müssen nur die Dokumente und Nachweise erneuert werden, für die besondere Erfordernisse bestehen. Dies betrifft die vor allem die Bestätigung der Geschäftsführung und Dokumente von ausländischen Ebenen.
Zusätzlich soll ein Webservice eingeführt werden, damit das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zukünftig bestmöglich in digitale Prozesse, beispielsweise von Kreditinstituten, eingebunden werden kann.
Der Rechtsträger, für den ein Compliance-Package übermittelt wird, kann die Verwendung der Dokumente selbst steuern, indem ein Compliance-Package eingeschränkt werden kann. Diesfalls kann das Compliance-Package nur von den in der Meldung angegebenen Verpflichteten eingesehen werden (z.B. nur die Kreditinstitute, zu denen eine Geschäftsbeziehung besteht, und die Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsträgers). Darüber hinaus kann die Einsicht direkt beim Rechtsträger oder bei dessen berufsmäßigen Parteienvertreter angefragt werden und im elektronischen Wege freigegeben oder abgelehnt werden.
Vorteile des Compliance-Package für Rechtsträger
Ein Rechtsträger ist gemäß § 3 Abs 1 und 3 WiEReG verpflichtet seine wirtschaftlichen Eigentümer jährlich festzustellen und zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt auf Basis von Dokumenten und Nachweisen, die vom Rechtsträger anzufordern, aufzubewahren und bei Bedarf an Verpflichtete zu übermitteln sind.
Bei einer ausländische Eigentümerstruktur werden diese Dokumente und Nachweise von Kreditinstituten nur dann akzeptiert, wenn sie nicht älter als sechs Wochen sind. Wenn verschiedene Verpflichtete dieselben Unterlagen im Lauf eines Jahres anfragen, dann müssen bestimmte ausländische Dokumente mehrfach angefordert werden, da deren Gültigkeit abgelaufen ist.
Eine recht zeitaufwendige und mehrfache Anforderung und Übermittlung derselben Dokumente, teilweise auch deren Übersetzung, ist erforderlich.
Das Compliance-Package soll diesen Prozess maßgeblich erleichtern und beschleunigen und für Rechtsträger folgende Vorteile bringen:
- Dokumente und Nachweise werden einmal pro Jahr im Zuge der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer angefordert und im Zuge der Meldung als Compliance-Package an das Register übermittelt.
- Verpflichtete fragen die Dokumente nicht mehr direkt beim Rechtsträger an, sondern nehmen Einsicht in das Compliance-Package.
- Das Compliance-Package kann durch einen Verweis für alle untergeordneten Rechtsträger nutzbar gemacht werden.
- Durch ein vollständiges und gültiges Compliance-Package werden auch die Aufbewahrungspflichten im Hinblick auf die Dokumente und Nachweise erfüllt.
- Der Rechtsträger kann den Zugang zu den Dokumenten steuern, indem er ein eingeschränktes Compliance-Package übermittelt.
Vorteile des Compliance Package für Verpflichtete
Verpflichtete müssen derzeit in allen Fällen, in denen keine vollständigen erweiterten Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfügbar sind, von ihren Kunden ein Organigramm und die für die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente anfordern.
Diese Anforderung ist zeitaufwendig, da zunächst einmal eine Anfrage mit einer Spezifikation der erforderlichen Dokumente an den Kunden versendet werden muss. Übermittelt der Kunde dann nicht alle notwendigen Dokumente oder ist die Gültigkeit von Dokumenten abgelaufen, sind Rückfragen erforderlich. Dieser Prozess kann sich über mehrere Wochen oder Monate ziehen und führt dazu, dass sich der Abschluss neuer Produkte und Dienstleistungen verzögern kann.
Das Compliance-Package soll diesen Prozess erleichtern für Verpflichtete folgende Vorteile bringen:
- Verpflichtete können bei notwendigen Überprüfungen von wirtschaftlichen Eigentümern einen erweiterten Auszug und ein Compliance-Package aus dem Register abrufen.
- Auf Basis der in einem vollständigen gültigen Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise können die wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen der Anwendung des risikobasierten Ansatzes überprüft werden. Der Prozess der Anforderung der notwendigen Dokumente und Nachweise vom Kunden entfällt daher
- Sollten nicht alle erforderlichen Dokumente und Nachweise in einem Compliance-Package enthalten sein, so sollen diese im elektronischen Weg über das WiEReG Management System angefragt werden können.
- Durch die Funktionalität eines Änderungsdienstes und eines Webservices soll das Register vollständig in die IT-Systeme von Verpflichteten eingebunden werden können. Dadurch können digitale Prozessabläufe bei der Neukundenanlage oder bei der Überprüfung von Änderungen umgesetzt werden.
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz soll der Geldwäsche-Meldestelle und der FMA die Möglichkeit eingeräumt werden, im Wege der elektronischen Einsicht Auskünfte aus dem Kontenregister zu erlangen. Dabei dürfen nur konkrete Personen oder Konten als Suchbegriffe verwendet werden.
Seitens der Wirtschaftskammer Österreich wurde dazu kritisch angemerkt, dass die Einsichtnahme keiner erkennbaren Einschränkung unterliegt, während den bisher zur Einsichtnahme in das Kontenregister berechtigten Stellen Auskünfte nur für strafrechtliche Zwecke, für finanzstrafrechtliche Zwecke und unter gewissen Umständen für abgabenrechtliche Zwecke erteilt werden dürfen. Die uneingeschränkte Auskunftserteilung ohne Zweckbindung für die Geldwäschemeldestelle und die FMA lässt sich nach Meinung der WKO nicht aus der 5. Geldwäscherichtlinie ableiten. Es wurde daher um entsprechende gesetzliche Klarstellung ersucht, für welche Zwecke der Geldwäschemeldestelle und der FMA Auskünfte aus dem Kontenregister zu erteilen sind.
Zeitplan
Die Bestimmungen zur Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie treten gestaffelt in Kraft:
- Die Teile des WiEReG und FM-GwG, mit denen die 5. Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden, sind seit 10. Jänner 2020 in Kraft.
- Die Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetz tritt am 10. September 2020 in Kraft.
- Das Compliance-Package wird mit 10. November 2020 in Kraft treten, weil es einiger technische Anpassungen des Unternemerserviceportals bedarf, wo das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geführt wird.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Wir stehen Ihnen für jegliche Fragen der praktischen Umsetzung der bevorstehenden Änderungen in Ihrem Unternehmen gerne zur Verfügung.