Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG bzw. FlexCo) - die neue Gesellschaftsform in der Praxis
Mit der Einführung der FlexCo mit Jahresbeginn 2024 hat der österreichische Gesetzgeber eine zukunftsorientierte Gesellschaftsform geschaffen, die speziell auf die Anforderungen moderner Unternehmen und Startups zugeschnitten ist. Ziel dieser Reform war es, die starre Struktur traditioneller Gesellschaftsformen zu flexibilisieren und gleichzeitig eine rechtlich sichere Grundlage für unternehmerisches Handeln zu bieten.
Hier die wichtigsten Aspekte zur FlexKapG bzw der FlexCo:
Die FlexKapG oder FlexCo stellt eine hybride Gesellschaftsform dar, die zwischen den klassischen Modellen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG) angesiedelt ist. Sie vereint Elemente beider Rechtsformen, insbesondere die beschränkte Haftung der Gesellschafter und eine flexible Kapitalstruktur. Dies eröffnet die Möglichkeit, auf volatile Marktbedingungen zu reagieren und gleichzeitig die Rechtssicherheit zu gewährleisten, die von Gläubigern und (Venture Capital) Investoren erwartet wird.
Kapitalstruktur
Das Mindeststammkapital der FlexCo beträgt € 10.000,-. Davon muss ein Betrag von € 5.000,- jedenfalls eingezahlt sein. Neu ist, dass die Mindeststammeinlage nunmehr € 1 statt bisher € 70 beträgt, wobei Unternehmenswert-Anteile überhaupt nur einen Mindestnennbetrag von € 0,01 aufweisen müssen.
Ebenfalls neu ist die Möglichkeit unterschiedliche Gattungen von Geschäftsanteilen vorzusehen. So ist es möglich diese unterschiedlichen Stückanteile mit unterschiedlichen Stimmrechten oder Rechten auf Gewinnausschüttungen auszustatten.
Daneben können noch so genannte Unternehmenswert-Anteile in einem Ausmaß von bis zu 25% des Stammkapitals vorgesehen werden. Das sind stimmrechtslose Geschäftsanteile mit gesetzlich normierten Mitverkaufsrechten.
Zuletzt besteht die Möglichkeit, dass die FlexCo unter gewissen Umständen auch eigene Anteile hält.
Finanzierung
Ein weiterer wesentlicher Vorteil der FlexCo liegt in der erleichterten Zugangsmöglichkeit für Investoren. Dies umfasst einerseits die an die AG angelehnten Instrumente „Bedingte Kapitalerhöhung“ sowie „Genehmigtes Kapital“ und andererseits die in § 22 FlexKapGG enthaltenen „sonstigen Finanzierungsformen“. Davon sind im Wesentlichen Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Optionsrechte und ähnliche Finanzierungsinstrumente umfasst.
Vereinfachung der Formvorschriften
Darüber hinaus wurden die Formerfordernisse angepasst. So können Unternehmenswert-Anteile unter Einhaltung der Schriftform übernommen und übertragen werden. Auch sonstige Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen (zB bei Kapitalerhöhungen) bedürfen nicht mehr zwingend der Form eines Notariatsakts, sondern es genügt eine von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtete Urkunde. Dies sollte Abtretungsprozesse beschleunigen, aber auch rechtssicherer machen, da nicht mehr die Gefahr besteht, dass vermeintlich kleine Verstöße bei der Errichtung des Notariatsakts zu einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen.
Einfachere Beschlussfassung
Die Beschlussfassung der Gesellschafter wurde dahingehend erleichtert, dass für die Stimmabgabe lediglich die Textform (zB E-Mail) vorgesehen werden kann. Auch Umlaufbeschlüsse können einfacher gefasst werden. Gesellschafter können nun nicht mehr der Abstimmung im schriftlichen Weg widersprechen und so Umlaufbeschlüsse blockieren, so lange ihnen die Möglichkeit zur Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht wird.
All dies macht die FlexCo für Venture-Capital Investoren deutlich attraktiver.
Potentielle Nachteile
Wo Licht ist, ist auch Schatten. Obwohl die FlexCo erhebliche Vorteile bietet, wirft ihre Einführung auch juristische Fragen auf. Das GmbH-Gesetz ist subsidiär auf die FlexCo anwendbar. Damit ist auch ein Großteil der zur GmbH sowie zur AG – dies in Bezug auf die an die AG angelehnten Finanzierungsformen – ergangenen Judikatur zur Beantwortung von Rechtsfragen heranzuziehen. In den neu eingeführten Punkten existiert allerdings keine Rechtsprechung und wird es noch einige Zeit dauern, bis hier Sicherheit, wie das Gesetz auszulegen ist, besteht.
Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass ein Aufsichtsrat bereits ab einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft (Überschreitung von mind. 2 von 3 Merkmalen: € 350.000,- Bilanzsumme, € 700.000,- Umsatzerlöse, im Durchschnitt 10 Arbeitnehmer) einzurichten ist.
Fazit
Die Einführung der FlexCo markiert einen bedeutenden Schritt in der Modernisierung des österreichischen Gesellschaftsrechts. Sie bietet Unternehmen eine erhöhte Flexibilität, die insbesondere für technologieorientierte und wachstumsstarke Unternehmen von entscheidendem Vorteil sein kann. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie sich die FlexCo in der Praxis bewährt und welche juristischen Fragen im Zuge ihrer Anwendung aufkommen werden und inwieweit der Gesetzgeber bei auftretenden Defiziten legislativ nachschärft.