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Non Fungible Tokens (NFT) – Rechtliche Fragen beim Verkauf und Kauf

Non Fungible Tokens (NFTs) haben in den letzten Monaten durch den Verkauf von Kunstwerken zu rekordträchtigen Preisen (Stichwort Beeples „Everydays“ um USD 69 Millionen) große Aufmerksamkeit auf sich gezogen.

In Österreich werden sie vermehrt als Marketinginstrument eingesetzt. So hat die Bäckerei Ströck am Faschingsdienstag 30 Stück limitierter Krapfen-NFTs verlost. Ein weiteres Beispiel ist der am 3.3.2022 erfolgte Launch einer NFT-Kollektion mit Motiven von Fußball-Nationalspielern durch den ÖFB.

Selbstverständlich kann man NFT-Krapfen nicht essen und auch die NFT-Fußballbilder lassen sich nicht ohne weiteres in ein Sammelalbum kleben. Daher stellt sich die Frage, was NFTs so wertvoll macht.

Dieser Beitrag versucht darauf eine Antwort zu geben und erklärt rechtliche Fragen, die beim Verkauf oder Kauf von NFTs zu beachten sind.

Was sind NFTs und was macht sie so wertvoll?

NFTs sind nicht austauschbare (non fungible) digitale Assets, die auf einer Blockchain gespeichert sind. Nicht austauschbar bedeutet, dass jeder NFT einzigartig ist. Dadurch unterscheiden sie sich von bisherigen digitalen Assets wie z.B. Kryptowährungen. Während beispielsweise ein Bitcoin durch jeden anderen beliebigen Bitcoin ersetzt werden kann, gibt es jeden NFT nur ein einziges Mal.

NFTs erzeugen ein Gefühl der „Verknappung“ und sind dadurch besonders im Kunstmarkt auf viel Gegenliebe gestoßen. NFTs lösen nämlich das bisherige Problem, dass digitale Kunstwerke sehr leicht in identischer Form reproduziert werden können. Die Erschaffung einzigartiger Digitalkunstwerke war bisher unmöglich, was dazu führte, dass Künstler nach Veröffentlichung nicht mehr kontrollieren konnten, ob ihre Werke kopiert und weiterverarbeitet werden.

Durch NFTs können digitale Kunstwerke nun mit einem Token verknüpft und auf einer Blockchain hinterlegt werden (Tokenisierung). Auf diese Weise entsteht ein Zertifikat, das es seinem Inhaber ermöglicht, sich als exklusiver Inhaber des verknüpften digitalen Kunstwerks "auszuweisen". Sowohl die Echtheit als auch die Herkunft des digitalen Kunstwerks können durch Nutzung der Blockchain fälschungssicher nachgewiesen werden, denn auf der Blockchain sind nachträgliche Übertragungen für jedermann einsehbar. Neben der Verknappung hat also die Transparenz wesentlich zur Beliebtheit von NFTs beigetragen.

Ein weiterer Grund ist der weite Anwendungsbereich. NFTs können nämlich alle möglichen digitalen oder materiellen Güter und Leistungen repräsentieren, wobei NFTs derzeit hauptsächlich für digitale Objekte verwendet werden. Daraus ergeben sich Anwendungsbereiche für Computerspiele, Musik und Videos. So können in einem Spiel verwendete digitale Objekte wie z.B. Waffen mit einem NFT verknüpft werden und dadurch unter Spielern als Sammelobjekt verwendet und weiterverkauft werden.

Zahlreiche Unternehmen haben diese Vorteile erkannt und nutzen NFTs bereits, um mit ihren Kunden auf digitalem Weg in Kontakt zu treten. Durch das Gefühl der Verknappung wird ein Wert für digitale Sammlerstücke, einschließlich, Fotos, Videos und Audiodateien geschaffen. Nach unserer Beobachtung stecken die Anwendungsfälle von NFTs aber noch in den Kinderschuhen.

NFTs sind in der Lage, alle möglichen Rechte an digitalen oder physischen Vermögenswerten zu tokenisieren, zu speichern und zu veräußern. Aus diesem Grund werden sie wahrscheinlich auch in der Finanzdienstleistungsbranche breite Anwendung finden.

Was ist beim Kauf und Verkauf von NFTs aus rechtlicher Sicht zu beachten?

NFTs werden als unkörperliche Sachen angesehen und können Eigentumsrechte an digitalen oder realen Vermögenswerten verbriefen. Um Eigentum an einem NFT zu erwerben ist ein Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft notwendig. Zwar wird noch rege diskutiert, worin das Verfügungsgeschäft besteht, aber dies steht in der Praxis dem Eigentumserwerb nicht entgegen.

Vor dem Kauf von NFTs sollte man sich als Käufer jedenfalls das „Kleingedruckte“ durchlesen. Mit der Übertragung von NFTs ist nämlich keine automatische Übertragung von Nutzungsrechten an den repräsentierten Assets verbunden. Der Urheber bzw Werknutzungsberechtigte kann selbst entscheiden, welche Nutzungsrechte er mit dem NFT übertragen möchte. So können NFTs das Vervielfältigungsrecht oder das Recht zur öffentlichen Wiedergabe betreffen. Ein entsprechender Lizenztext ist in der Regel in den Metadaten (Beschreibungstext) eines NFT enthalten. Größere NFT-Börsen zeigen diesen Lizenztext automatisch an.

Ebenso kann sich der Umfang der Rechteeinräumung aus zugrundegelegten AGB ergeben. Diese enthalten regelmäßig Beschränkungen für die weitere Verwendung des NFTs. So untersagen beispielsweise die AGB des ÖFB die Kunst der gekauften NFTs kommerziell zu verwerten. Es ist lediglich erlaubt, die Kunstwerke für den eigenen persönlichen nicht-kommerziellen Gebrauch auszustellen oder sie auf einem Marktplatz zu veräußern, sofern sich der Käufer verpflichtet, die Bedingungen aus den AGB ebenfalls zu akzeptieren. Aus den AGB können sich auch Beschränkungen über die Verwendung des Kaufpreises ergeben. So legen die Terms of Service im Fall von Klimts „Kuss“ fest, dass das Belvedere bei jedem Weiterverkauf einen Anteil vom Nettoverkaufspreis iHv 10 % an sog. Royalties erhält. Jeder nachfolgende Verkäufer des NFT muss dies beim Wiederverkauf berücksichtigen und den jeweiligen Käufer darüber informieren.

Verkäufer sollten den Inhalt der NFT klar beschreiben, um eine Irreführung des Käufers und die Gefahr einer irreführenden Werbung zu vermeiden. So besteht beim „Kuss“ kein Konnex zwischen dem Originalkunstwerk und dem NFT. Wer ein „Kuss-NFT“ kauft, erwirbt also kein Recht am analogen, berühmten Kuss-Kunstwerk von Klimt. Dieser Aspekt  sollte auch bei der Bewerbung von NFT-Verkäufen außerhalb der Plattform (z.B. im Rahmen eines vorgelagerten „Whitelistings“) beachtet werden.

Weiters sollten Verkäufer bei der Vertragsgestaltung mit technischen Anbietern darauf achten, dass sie alle auf sie anwendbaren Vorschriften einhalten und ein angemessenes Serviceniveau für Token-Käufer bieten, um Reputationsprobleme für die Marke zu vermeiden. Wenn zum Beispiel der NFT-Marktplatz nicht ständig verfügbar ist, kann sich dies negativ auf den Ruf der mit dem NFT verbundenen Marke auswirken.

Darüber hinaus sollte sorgfältig überlegt werden, was bei Beendigung des Vertrags zwischen dem Unternehmen und ihrem technischen Anbieter mit den NFTs geschieht.

Aufsichtsrecht auf NFTs grundsätzlich nicht anwendbar

Auf NFTs ist das Aufsichtsrecht grundsätzlich nicht anwendbar. Sie sind nämlich einzigartig und eignen sich nicht als allgemeines Tauschmittel. Damit fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen von virtuellen Währungen und einer mit dem Geschäftsmodell verbundenen Registrierungspflicht bei der FMA.

Weiters sind NFTs keine Wertpapiere und verkörpern auch keine Ansprüche auf Auszahlung gegenüber dem Emittenten. Sie sind somit nicht mit Aktien oder Anleihen vergleichbar, weshalb auch keine Pflicht zur Erstellung eines Prospekts besteht. Nach derzeitigem Stand werden NFTs auch nicht unter die MiCA-Verordnung fallen, das künftige europäische Rahmenwerk für Kryptodienste.

Unter dem Aspekt der Geldwäsche-Vorschriften ist zu beachten, dass nach der Gewerbeordnung Sorgfaltspflichten bestehen, sofern sich bei Kunsthändlern der Wert einer Transaktion auf EUR 10.000 oder mehr beläuft. Dies dürfte der Grund dafür sein, warum das Belvedere beim Verkauf der Kuss-NFTs den Kauf mit maximal fünf NFTs pro Wallet bei einem Kaufpreis von EUR 1.850 pro Stück begrenzt hat.

Insgesamt bleibt abzuwarten, wie Regulatoren und Aufsichtsbehörden auf die steigende Beliebtheit von NFTs reagieren werden.

Was können wir für Sie tun?

Mit unserem umfassenden Know-how im Bereich des Finanzmarktrechts und Zivilrechts können wir Sie kompetent bei allen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Kauf von NFTs unterstützen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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