Das neue EU-Geldwäschepaket - wer wird künftig zum Verpflichteten?
Mit dem neuen EU-Geldwäschepaket wird nicht nur das Regelwerk zur Geldwäscheprävention vereinheitlicht und verschärft. Auch der Kreis jener Unternehmen und Berufsgruppen, die diese Regeln überhaupt einhalten müssen, wird ausgeweitet.
Im ersten Teil unserer Blogserie haben wir einen Überblick über das neue EU-AML-Paket und seine drei Säulen gegeben. Diesmal geht es im zweiten Teil um eine für viele Unternehmen noch grundlegendere Frage: Bin ich künftig überhaupt geldwäscherechtlich Verpflichteter?
AMLR erweitert den Kreis der Verpflichteten
Art 3 der neuen EU-Geldwäscheverordnung (AMLR – Verordnung (EU) 2024/1624) beantwortet die Frage der Verpflichteten und erweitert den bisherigen Kreis der Betroffenen um einige durchaus überraschende Branchen. Neben den klassischen Verpflichteten – insbesondere Banken und anderen Finanzinstituten, Rechtsanwälten und Notaren bei bestimmten Tätigkeiten, Steuerberatern, Immobilienmaklern oder Glücksspielanbietern – fallen künftig unter anderem bestimmte Händler hochwertiger Güter, Kreditvermittler, Crowdfunding-Anbieter, bestimmte Holdinggesellschaften sowie, mit etwas zeitlicher Verzögerung, Fußballagenten und Profifußballvereine unter das neue Regime.
Hochwertige Güter: Von der Bargeld- zur Branchenanknüpfung
Eine der praktisch wohl bedeutendsten Erweiterungen betrifft den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und hochwertigen Gütern.
Nach der derzeitigen österreichischen Rechtslage unterliegen Handelsgewerbetreibende den geldwäscherechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung grundsätzlich dann, wenn sie Barzahlungen von mindestens EUR 10.000,- tätigen oder entgegennehmen. Die Verpflichteteneigenschaft knüpft hier somit maßgeblich an eine bestimmte Zahlungsform und -höhe an. Händler, die entsprechend hohe Barzahlungen nicht akzeptieren, konnten daher bislang regelmäßig außerhalb des bestehenden AML-Regimes bleiben.
Dieser Ansatz wird mit der AMLR grundlegend geändert. Einerseits gilt ab 10. Juli 2027 unionsweit eine Obergrenze für Barzahlungen (siehe Art 80 AMLR): Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen grundsätzlich nur noch bis zu EUR 10.000,- tätigen oder entgegennehmen. Barzahlungen über diesem Betrag sind damit – unabhängig davon, ob sie in einem einzigen Vorgang oder in mehreren miteinander verbundenen Vorgängen erfolgen – grundsätzlich unzulässig. Die Mitgliedstaaten können zudem niedrigere Obergrenzen vorsehen.
Die AMLR beschränkt sich aber nicht darauf, hohe Barzahlungen zu verbieten. Für bestimmte, als besonders geldwäscherelevant angesehene Güter ersetzt sie zugleich die bisherige Anknüpfung an hohe Barzahlungen durch eine Anknüpfung an die Geschäftstätigkeit selbst. Ob der Kunde bar oder per Banküberweisung bezahlt, ist für die Verpflichteteneigenschaft dann grundsätzlich nicht mehr entscheidend.
So werden nach Personen zu Verpflichteten, die regelmäßig oder hauptberuflich mit Edelmetallen oder Edelsteinen handeln (siehe Art 3 Abs 3 lit e AMLR). Welche Materialien darunter fallen, legt die AMLR selbst fest: Erfasst sind unter anderem Gold, Silber, Platin und Palladium sowie Diamanten, Rubine, Saphire und Smaragde.
Daneben werden Händler erfasst, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit sogenannten „high-value goods" – hochwertigen Gütern – besteht (siehe Art 3 Abs 3 lit f AMLR). Dazu zählen nach Anhang IV der AMLR:
- Schmuck sowie Gold- und Silberschmiedewaren im Wert von mehr als EUR 10.000,-
- Uhren im Wert von mehr als EUR 10.000,-
- Kraftfahrzeuge mit einem Preis von mehr als EUR 250.000,-
- Flugzeuge mit einem Preis von mehr als EUR 7,5 Mio und
- Wasserfahrzeuge mit einem Preis von mehr als EUR 7,5 Mio
Der Systemwechsel ist erheblich: Bisher kann ein Warenhändler seine geldwäscherechtliche Verpflichteteneigenschaft vielfach dadurch vermeiden, dass er hohe Barzahlungen schlicht nicht akzeptiert. Künftig sind solche Barzahlungen über EUR 10.000,- ohnehin grundsätzlich verboten – und Händler bestimmter risikobehafteter Güter werden unabhängig von der Zahlungsart in das AML-Regime einbezogen.
Für einen Händler macht es hinsichtlich seiner Verpflichteteneigenschaft daher keinen Unterschied mehr, ob der Käufer z.B. einen Sportwagen um EUR 300.000,- per Banküberweisung oder bar bezahlt. Wer regelmäßig oder hauptberuflich mit den erfassten Gütern handelt, fällt grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich der AMLR.
Gerade Unternehmen, die sich bisher mangels hoher Bargeldtransaktionen mit Geldwäsche-Compliance kaum beschäftigen mussten, sollten daher ihren Status frühzeitig prüfen. Denn aus der Verpflichteteneigenschaft folgt nicht nur die Verpflichtung zur Identifikation einzelner Kunden. Sie führt vielmehr in ein umfassendes Compliance-Regime mit Risikoanalyse, internen Grundsätzen und Kontrollen, Customer Due Diligence, laufender Überwachung von Geschäftsbeziehungen, Verdachtsmeldungen, Aufzeichnungspflichten und Schulungsanforderungen.
Kreditvermittler - eine neue Verpflichtetengruppe
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Vermittler von Hypothekar- und Verbraucherkrediten.
Kreditvermittler für Hypothekar- und Verbraucherkredite werden künftig ausdrücklich erfasst, soweit sie nicht ohnehin als Kredit- oder Finanzinstitut bereits Verpflichtete sind (Art 3 Abs 3 lit k AMLR). Ausgenommen sind insbesondere Vermittler, die ihre Tätigkeit unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben.
Diese Neuerung ist auch für Österreich relevant. Kreditvermittlung kann hier etwa im Rahmen der Gewerblichen Vermögensberatung ausgeübt werden. Die Kreditvermittlung als solche begründet nach der derzeitigen Rechtslage aber noch keine allgemeine Verpflichteteneigenschaft nach den geldwäscherechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung.
Mit der AMLR ändert sich das. Wer selbständig Hypothekar- oder Verbraucherkredite vermittelt und nicht unter eine der vorgesehenen Ausnahmen fällt, kann künftig allein aufgrund dieser Tätigkeit Geldwäsche-Verpflichteter sein.
Für betroffene Unternehmen ist das ein erheblicher Schritt: Anders als Banken verfügen viele Kreditvermittler heute naturgemäß nicht über eine bereits etablierte AML-Compliance-Organisation. Sie müssen daher rechtzeitig prüfen, welche Strukturen bis zum 10. Juli 2027 erstmals geschaffen werden müssen.
Crowdfunding - ausdrückliche Einbeziehung in das AML-Regime
Auch Crowdfunding wird von der AMLR ausdrücklich erfasst. Verpflichtete sind künftig sowohl Crowdfunding-Dienstleister im Sinne der europäischen Crowdfunding-Verordnung als auch sogenannte „Crowdfunding Intermediaries".
Der zweite Begriff ist weiter gefasst. Er umfasst grundsätzlich auch bestimmte internetbasierte Plattformen, über die Projektbetreiber und Geldgeber zusammengebracht werden, etwa zur Finanzierung durch Darlehen oder Spenden.
Aus österreichischer Sicht ist allerdings Vorsicht mit der Bezeichnung als „neue Verpflichtete" geboten. Je nach konkretem Geschäftsmodell unterliegen Crowdfunding-Plattformen bereits heute geldwäscherechtlichen Pflichten, etwa nach dem FM-GwG oder den entsprechenden Vorschriften der Gewerbeordnung. Neu ist daher vor allem die ausdrückliche und unionsweit einheitliche Einbeziehung eines breiteren Spektrums von Crowdfunding-Modellen in die AMLR.
Für Plattformbetreiber wird deshalb eine genaue Scope-Analyse des konkreten Geschäftsmodells erforderlich sein: Besteht bereits heute eine Verpflichteteneigenschaft oder fällt die Plattform erstmals aufgrund des erweiterten Begriffs der AMLR in das Regime?
Bestimmte Holdinggesellschaften
Weniger öffentlichkeitswirksam, für Unternehmensgruppen aber besonders relevant, ist eine weitere neue Kategorie: Art 3 Abs 3 lit m AMLR macht auch sogenannte „non-financial mixed activity holding companies" zu Verpflichteten.
Hinter diesem sperrigen Begriff kann eine durchaus praxisrelevante Konzernstruktur stehen. Gemeint ist vereinfacht eine oberste Holdinggesellschaft, die weder eine Finanzholding noch eine gemischte Finanzholding ist, selbst keine Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens ist und zu deren Tochtergesellschaften zumindest ein Verpflichteter aus dem nichtfinanziellen Bereich des Art 3 Abs 3 AMLR gehört.
Damit kann künftig nicht nur eine operative Tochtergesellschaft – beispielsweise aufgrund einer von Art 3 AMLR erfassten Tätigkeit – Verpflichtete sein. Unter den Voraussetzungen der AMLR kann zusätzlich auch die oberste Holdinggesellschaft selbst in den Anwendungsbereich gelangen.
Für Unternehmensgruppen ist dies ein Punkt, der leicht übersehen werden kann. Die Frage „Welche unserer Gesellschaften ist geldwäscherechtlich verpflichtet?" darf künftig daher nicht zwingend auf Ebene des operativen Unternehmens enden. Auch die Gruppenstruktur selbst gehört in die Scope-Prüfung.
Welche konkreten Pflichten auf Gruppenebene bestehen und wie sich diese mit den allgemeinen gruppenweiten AML-Anforderungen der AMLR verzahnen, wird in der Praxis besondere Aufmerksamkeit erfordern.
Investment Migration - neue Pflichten für Vermittler von Aufenthaltsrechten
Ausdrücklich neu aufgenommen werden auch sogenannte "Investment Migration Operators". Darunter versteht die AMLR Anbieter, die Drittstaatsangehörige vertreten oder Vermittlungsleistungen anbieten, wenn diese Aufenthaltsrechte in einem EU-Mitgliedstaat im Gegenzug für bestimmte Investitionen erlangen wollen.
Die AMLR nennt als mögliche Investitionen unter anderem Kapitaltransfers, den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, Investitionen in Unternehmen oder Staatsanleihen sowie bestimmte Zuwendungen.
Für den österreichischen Markt dürfte diese Verpflichtetengruppe zahlenmäßig überschaubar sein. Die Aufnahme zeigt aber deutlich, welche Bereiche der europäische Gesetzgeber besonders in den Fokus nimmt: Tätigkeiten, bei denen erhebliche Vermögenswerte, komplexe grenzüberschreitende Strukturen und der Zugang zu einem EU-Mitgliedstaat zusammentreffen.
Fußball wird zum AML-Thema – allerdings erst 2029
Für besondere mediale Aufmerksamkeit hat die erstmalige Einbeziehung des Profifußballs gesorgt.
Nach Art 3 Abs 3 lit n AMLR werden Fußballagenten zu Geldwäsche-Verpflichteten. Erfasst werden natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt Spieler oder Profifußballvereine bei Vertragsverhandlungen oder Vereine bei Verhandlungen über Spielertransfers vertreten.
Auch Profifußballvereine werden Verpflichtete, allerdings nicht hinsichtlich sämtlicher Geschäftsvorgänge. Die AMLR erfasst sie insbesondere bei Transaktionen mit Investoren und Sponsoren, bei Transaktionen mit Fußballagenten oder anderen Vermittlern sowie bei Spielertransfers.
Hintergrund sind die besonderen Risikofaktoren des internationalen Profifußballs: hohe Transaktionsvolumina, grenzüberschreitende Zahlungsströme, komplexe Eigentümerstrukturen und die Einbindung einer Vielzahl von Vermittlern.
Für kleinere Vereine sieht die AMLR Erleichterungsmöglichkeiten vor. Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen und auf Basis eines nachgewiesenen niedrigen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos insbesondere Vereine unterhalb der höchsten Spielklasse sowie bestimmte kleinere Erstligavereine ganz oder teilweise von den Pflichten ausnehmen.
Und die Fußballbranche erhält zwei Jahre mehr Vorbereitungszeit als die anderen neuen Verpflichteten: Während die AMLR grundsätzlich ab 10. Juli 2027 anzuwenden ist, gelten die neuen Regeln für Fußballagenten und Profifußballvereine erst ab 10. Juli 2029.
Nicht alle in Art 3 AMLR genannten Verpflichteten sind tatsächlich neu
Bei der Analyse von Art 3 AMLR lohnt sich der Blick auf die bestehende österreichische und unionsrechtliche Rechtslage. Es werden nämlich nicht alle von der AMLR erfassten Branchen erstmals geldwäscherechtlich verpflichtet:
Das gilt etwa für den Kunsthandel. Händler und Vermittler von Kunstwerken – einschließlich Kunstgalerien und Auktionshäusern – unterliegen in Österreich bereits heute den geldwäscherechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn der Wert einer Transaktion oder verbundener Transaktionen mindestens EUR 10.000,- beträgt. Die AMLR behält eine entsprechende EUR-10.000-Transaktionsschwelle bei, stellt allerdings künftig auf den unionsrechtlich definierten Begriff der „Kulturgüter" ab. Der sachliche Anwendungsbereich entspricht daher nicht notwendigerweise vollständig der bisherigen Kategorie der „Kunstwerke".
Auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto Asset Service Provides, so genannte CASPs) sind keine neuen Verpflichteten. Sie unterliegen in Österreich bereits heute ausdrücklich dem FM-GwG. Auch unionsrechtlich wurden die von der MiCAR erfassten CASPs bereits vor Anwendung der AMLR in den geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreis einbezogen. Mit der AMLR werden ihre Pflichten nunmehr Teil des unmittelbar geltenden europäischen Single Rulebook.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht bloß, ob eine Branche in Art 3 AMLR genannt wird. Für jedes Unternehmen ist vielmehr zu prüfen, ob es bereits heute Verpflichteter ist, ob sich der sachliche oder persönliche Anwendungsbereich seiner Verpflichteteneigenschaft verändert oder ob es ab 10. Juli 2027 tatsächlich erstmals unter das AML-Regime fällt.
Was sollten potenziell neu betroffene Unternehmen jetzt tun?
Der 10. Juli 2027 klingt noch weit entfernt. Für Unternehmen, die bislang überhaupt kein AML-Compliance-System benötigen, ist der verbleibende Zeitraum allerdings nicht lang.
Der erste Schritt sollte deshalb keine vorschnelle Implementierung einzelner KYC-Maßnahmen sein, sondern eine saubere Scope-Analyse, gegebenenfalls gefolgt von einem umfassenderen Maßnahmenplan:
- Welche Tätigkeiten des Unternehmens fallen unter Art 3 AMLR?
- Besteht aufgrund anderer Tätigkeiten bereits heute eine Geldwäsche-Verpflichtung?
- Welche Gesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe sind betroffen?
- Ist erstmals ein vollständiges AML-Compliance-System aufzubauen oder lediglich ein bestehendes System an die AMLR anzupassen?
Erst auf dieser Grundlage lässt sich sinnvoll bestimmen, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen im konkreten Fall erforderlich sind.
Für tatsächlich neue Verpflichtete kann der Aufbau beträchtlich sein. Risikobewertung, interne Richtlinien und Kontrollen, Verantwortlichkeiten, Kundenidentifikation und Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer, PEP-Prüfungen, laufendes Monitoring, Verdachtsmeldungen, Dokumentation und Mitarbeiterschulungen müssen nicht nur auf dem Papier vorhanden, sondern in die tatsächlichen Geschäftsprozesse integriert werden.
Wer erstmals in den Anwendungsbereich der AMLR fällt, sollte daher nicht bis Juli 2027 warten, sondern unverzüglich mit den Vorbereitungen starten.
Ausblick
Im nächsten Teil unserer Blogserie befassen wir uns näher mit einer der zentralen Pflichten, die auf bestehende wie neue Verpflichtete zukommen: den neuen Anforderungen an Customer Due Diligence (CDD) und Know Your Customer (KYC) nach dem europäischen Single Rulebook.