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US-Sanktionsliste kein Totschlag-Argument: EuGH stärkt Recht auf Basiskonto in der EU

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat heute in der Rechtssache C-81/24, Jenec, entschieden, dass die bloße Aufnahme einer Person in die US-amerikanische OFAC-Sanktionsliste keine hinreichende Grundlage darstellt, um ihr die Eröffnung eines Basiskontos in der EU zu verweigern (siehe Urteil und Schlussanträge hier).

Sachverhalt

Im Jahr 2022 lehnte eine slowenische Bank einem Verbraucher die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ab, weil dieser auf der Sanktionsliste des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) geführt wurde. Der betreffende Verbraucher war jedoch weltweit weder wegen einer Straftat, die den Eintrag in die OFAC-Liste begründete, rechtskräftig verurteilt worden, noch unterlag er Sanktionen der Vereinten Nationen, der EU oder Sloweniens. Er klagte daraufhin vor einem slowenischen Gericht auf Eröffnung des Kontos.  

Das slowenische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Weigerung der Bank nach EU-Recht gerechtfertigt war – insbesondere im Licht der Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskonto-Richtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2015/849 (Geldwäscherichtlinie).  

Die Entscheidung des EuGH

Bereits Generalanwalt Richard de la Tour hatte in seinen Schlussanträgen vom 4. September 2025 vertreten, dass ein Bankinstitut die Kontoeröffnung nicht allein wegen einer OFAC-Listung ablehnen dürfe. 

Der EuGH folgt dieser Linie und trug damit ein Stück weit zu europaweit einheitlichen Mindeststandards beim Zugang zu Bankdienstleistungen bei.

Der EuGH hat drei wesentliche Grundsätze aufgestellt:

  1. Grundrecht auf Basiskonto: Jede Person, die legal in der EU ansässig ist, hat das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen – vorbehaltlich der Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften.

  2. Kein Automatismus bei Drittstaaten-Sanktionslisten: Die bloße Nennung eines Kundennamens auf der OFAC-Liste oder einer vergleichbaren Sanktionsliste eines Drittstaates begründet kein automatisches Verbot für eine Bank, eine Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden einzugehen.

  3. OFAC-Listung als Risikofaktor – nicht als Ausschlusskriterium: Eine Aufnahme in die OFAC-Liste oder eine vergleichbare Drittstaatenliste kann gleichwohl als relevanter Faktor in die individuelle Risikobeurteilung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einfließen.

Praktische Bedeutung für Finanzinstitute

Das Urteil hat erhebliche Konsequenzen für die Compliance-Praxis:

  • Kein Automatismus: Banken und andere Zahlungsdienstleister können die Kontoeröffnung nicht allein mit einem OFAC-Eintrag begründen. Reine "List-Matches" genügen nicht.
  • Pflicht zur Einzelfallprüfung: Es ist eine individuelle Risikobewertung erforderlich, die alle relevanten Umstände berücksichtigt, einschließlich etwaiger EU-, UN- oder nationaler Sanktionen sowie strafrechtlicher Verurteilungen.
  • Dokumentationspflicht steigt: Entscheidungen zur Verweigerung eines Basiskontos müssen substanziell begründet und belastbar dokumentiert sein.
  • Kein Freifahrtschein: Das Urteil schließt nicht aus, dass eine Verweigerung im Einzelfall rechtmäßig ist – sie muss jedoch auf einer fundierten Gesamtbewertung beruhen.

Fazit

Auch wenn die eingeschränkten Verwendungsmöglichkeiten eines bloßen Basis-Zahlungskontos das Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko verringern, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bank nach einer konkreten Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht in der Lage ist, das mit einer Geschäftsbeziehung zu einer auf einer solchen Liste aufgeführten Person verbundene GW/TF-Risiko durch Maßnahmen, die ihrer Art und Größe angemessen sind, wirksam zu bewältigen. In einem solchen Fall kann die Verweigerung der Eröffnung eines solchen Kontos nach EU-Recht auch gerechtfertigt sein. Was aber nicht ausreicht, um eine derartige Geschäftsbeziehung abzulehnen, ist die bloße Nennung der Person in der OFAC-Liste der Vereinigten Staaten.

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