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Neues EuGH-Urteil - Entgegennahme von Geldern bedeutet nicht automatisch Erbringung eines Zahlungsdienstes

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern, 16. Juli 2026, in der Rechtssache C-51/25 (Betaal Garant Nederland CV gegen De Nederlandsche Bank NV) ein für Zahlungsdienstrechtler wichtiges Urteil gefällt, das die Grenzen der PSD2 klarstellt.

Wir fassen hier für Sie Sachverhalt, Urteilsbegründung und Bedeutung kompakt zusammen:

Der Sachverhalt

Betaal Garant bietet im Rahmen niederländischer Bauverträge ein Produkt zur Sicherheitsleistung an. Der Auftraggeber zahlt einen Betrag (in der Regel 6 % des Vertragspreises) an die mit Betaal Garant verbundene Stiftung. Sobald die Arbeiten zur Zufriedenheit des Auftraggebers abgeschlossen sind, weist die Stiftung ihre Bank an, den Betrag an den Auftragnehmer zu überweisen.

Die De Nederlandsche Bank (DNB) vertrat die Auffassung, dass dies einer nicht lizenzierten Zahlungsdienstleistung gleichkomme.

Der EuGH schloss sich dieser Auffassung jedoch aus den folgenden Gründungen nicht an:

Begründung des EuGH

Der EuGH stützt seine Begründung im Urteil auf folgende drei Säulen:

  • Wortlaut: Eine Überweisung im Sinne der PSD2 setzt voraus, dass der Zahlungsdienstleister das Zahlungskonto des Zahlers führt. Betaal Garant führt keine derartigen Konten. Wenn die Stiftung ihre Bank anweist, den Auftragnehmer zu bezahlen, ist die Stiftung der Zahler, nicht der ausführende Zahlungsdienstleister. Diese Rolle kommt den Banken auf beiden Seiten zu.

  • Kontext: Die Zulassungs-, Aufsichts- und Haftungsanforderungen der PSD2 sind für Unternehmen konzipiert, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Erbringung von Zahlungsdiensten besteht. Sind Geldbewegungen lediglich Nebentätigkeiten einer separaten Haupttätigkeit - hier die Bereitstellung einer gleichwertigen Garantie nach niederländischem Recht - s ist die Anwendung dieser strengen Regelung sowohl unverhältnismäßig als auch durch den Wortlaut der Richtlinie nicht gedeckt.

  • Zweck: Entscheidend ist, dass der EuGH bestätigt hat, dass der Verbraucherschutz - so zentral er für die PSD2 auch sein mag - keine Auslegung gesetzlicher Definitionen über deren wörtlichen Sinn hinaus rechtfertigen kann. Dies würde die Rechtssicherheit, die die Richtlinie gewährleisten soll, selbst untergraben.

Warum ist das Urteil von Bedeutung?

Wenngleich das EuGH-Urteil für uns nicht überraschend kommt, bestätigt es nun doch entsprechende Literaturmeinungen, dass die bloße Beteiligung an Geldbewegungen keine PSD2-Lizenzpflicht auslöst.

Entscheidend ist, ob das Unternehmen selbst Zahlungskonten führt und Überweisungen als Haupttätigkeit ausführt. Nebensächliche Zahlungsströme - eingebettet in eine umfassendere Garantie-, Treuhand- oder Sicherheitsstruktur - fallen nicht in den Anwendungsbereich der PSD2. Das wird wohl auch für die Auslegung der PSD3/PSR relevant sein.

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