Zum Hauptinhalt springen

Zusammenspiel zwischen MiCAR und PSD2: Update zum EBA No-Action-Letter

Am 2. März 2026 endet eine wichtige Übergangsphase für Krypto-Dienstleister (CASPs), die bestimmte Zahlungsdienste im Zusammenhang mit Stablecoins erbringen, die als E-Geld-Token gelten.

Die entsprechenden Übergangsregeln basieren auf dem No-Action-Letter der EBA vom 2. Juni 2025, in dem die europäische Bankenaufsicht den nationalen Aufsichtsbehörden unter anderem empfahl, während der Übergangszeit von CASPs keine Erlaubnis nach der PSD2 bzw. den nationalen PSD2-Umsetzungsgesetzen (in Österreich das ZaDiG 2018) zu verlangen. 

Am 12. Februar 2026 hat die EBA nun eine neue Opinion (EBA/OP/2026/01) veröffentlicht (siehe auch diese EBA-Pressemitteilung). Darin formuliert sie ihre Erwartungen für CASPs, die nach dem 2. März 2026 Zahlungsdienste betreffend E-Geld-Token erbringen möchten.

Hier fassen wir die EBA-Empfehlungen kompakt für Sie zusammen: 

Vorgehensweise nach 2. März 2026

Die nunmehrigen EBA-Empfehlungen differenzieren zwischen den folgenden drei Szenarien:

PSD2-Konzession erhalten oder Tätigkeit als Agent

CASPs, die eine Konzession nach der PSD2 haben, oder die als Agent eines Zahlungs-, E-Geld- oder Kreditinstituts tätig sind, dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Verwahr- und Transferdienstleistungen im Zusammenhang mit EMTs erbringen.

Weiters führt die EBA aus, dass nationale Aufsichtsbehörden prüfen sollen, ob die beteiligten Institute eine Zulassung nach der MiCAR benötigen, ohne jedoch diesbezüglich konkrete Prüfkriterien zu formulieren. Man wird daher abwarten müssen, wie die nationalen Aufsichtsbehörden mit dieser kryptischen Prüfempfehlung der EBA in der Praxis umgehen werden.

PSD2-Konzessionsantrag gestellt, aber noch nicht genehmigt

CASPs, die in der Übergangszeit eine Konzession nach der PSD2 beantragt haben, sollen laut EBA bis zur Entscheidung darüber weiterhin berechtigt bleiben, Verwahr- und Transferdienstleistungen im Zusammenhang mit EMTs zu erbringen. Es müssen jedoch nach den Empfehlungen der EBA folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Konzessionsantrag ist vollständig und enthält alle erforderlichen Unterlagen;
  • der Krypto-Dienstleister beantwortet die Fragen der nationalen Aufsichtsbehörden umfassend, transparent und zügig;
  • die zuständige nationale Behörde hat überprüft, dass der Antragsteller keinen Aufsichtsmaßnahmen unterliegt und keine Anforderungen gemäß MiCAR oder anderen EU-Rechtsvorschriften (z. B. zur Bekämpfung der Geldwäsche) verletzt hat, die für eine Zulassung gemäß PSD2 wesentlich und relevant wären, einschließlich der Interaktion mit der jeweiligen nationalen Behörde gemäß MiCAR, falls erforderlich; 
  • aufgrund ihrer vorläufigen Bewertung hat die nationale zuständige Behörde gemäß PSD2 keinen Grund zu der Annahme, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die PSD2 einzuhalten, und es bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag innerhalb kürzester Zeit genehmigt wird. 

Weiters stellt die EBA in der Opinion klar, dass CASPs, die zwischen Antragsstellung und Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde Verwahr- und Transferdienstleistungen mit EMTs erbringen, vor Konzessionserteilung keine Marketingaktivitäten für EMT-bezogene Zahlungsdienste erbringen sollen. Sie dürfen laut EBA auch keine neuen Kunden für EMT-Dienstleistungen annehmen. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht für Kryptodienstleister, die auf Grundlage einer nationalen Übergangsphase gemäß Art 143 Abs 3 MiCAR tätig sind.

Keine PSD2-Konzession beantragt oder Antrag abgelehnt

CASPs, die vor Ablauf der Übergangsfrist keinen Konzessionsantrag nach der PSD2 gestellt haben oder deren Konzessionsantrag gemäß der PSD2 von der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde abgelehnt wurde, müssen laut EBA ihre EMT-bezogenen Verwahr- und Transferdienstleistungen ab 2. März 2026 einstellen.

Ergänzender Auslegungshinweis

Die EBA-Opinion legt zudem fest, dass die Ausführung von Überweisungen mit EMTs als Zahlungsdienst gilt, unabhängig davon, ob eine von einem CASP angebotene Custodial Wallet als Zahlungskonto zu qualifizieren ist.

Was bedeutet das?

Nach der EBA-Opinion müssen CASPs von ihnen angebotene EMT-bezogene Dienste erneut bewerten, um entscheiden zu können, ob diese als Zahlungsdienste zu qualifizieren sind. Wenn dies der Fall ist, sollte jedenfalls ein PSD2-Konzessionsantrag vorbereitet und bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

Alternativ sollte rasch eine Partnerschaft mit einem entsprechend konzessionierten Zahlungsdienstleister geschlossen werden. Angesichts der nahenden Frist am 2. März 2026 empfehlen wir, unverzüglich eine entsprechende Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

Wie können wir Sie unterstützen?

Mit unserem umfassenden Know-how sowohl im Bereich Zahlungs- als auch Kryptodienste unter­stützen wir Sie gerne bei der rechtssicheren und effizienten Umsetzung von Stablecoin-bezogenen Geschäftsmodellen, insbesondere bei der Prüfung auf verschiedene Konzessionspflichten sowie daran anknüpfende Strukturierungsfragen bis zur Vorbereitung und Vertretung in Konzessionsverfahren. Wir können Sie auch mit Zahlungsdienstleistern vernetzen und beim Aushandeln entsprechender Kooperationsverträge unterstützen.

Unsere Erfahrung mit PSD2-Konzessionsverfahren in Österreich ist beispiellos, haben wir doch die meisten der in Österreich angesiedelten Zahlungsinstitute dabei unterstützt und vertreten.

News Kategorien

Suche in News

Newsletter Anmeldung

Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie keine Neuigkeiten von PFR mehr!

Sie haben Fragen?
Wir haben Antworten.