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Konzessionsverfahren für Zahlungs- und E-Geldinstitute

Am 3. November 2016 hat EBA einen Konsultationsentwurf für Leitlinien veröffentlicht, in der jene Informationen spezifziert werden, die Zahlungsinstitute und E-Geldinstitute im Rahmen eines Konzessionsverfahrens künftig den zuständigen Aufsichtsbehörden nach dem PSD2-Regime übermitteln müssen. Die Leitlinien beinhalten auch die für die Registrierung als Kontoinformationsdienstleister notwendigen Informationen.

Die Leitlinien sollen das Ziel der PSD2 zur Stärkung eines integrierten Zahlungsverkehrsmarkt in der EU unterstützen, eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen fördern.

Die Art der im Rahmen der Antragstellung vorzulegenden Informationen hängt von der Art der beabsichtigten Geschäfte ab. Der Leitlinienentwurf ist dementsprechend in drei separate Abschnitte gegliedert, die an Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienstleister und E-Geldinstitute gerichtet sind.
 
Die im Konsultationsentwurf genannten Informationen umfassen beispielsweise Einzelheiten über die geplanten Tätigkeiten des Antragstellers, seinen Geschäftsplan, einen Nachweis über das Anfangskapital, Maßnahmen zur Kundengeldsicherung, Governance-Regelungen und interne Kontrollmechanismen, Verfahren zur Überwachung, Behandlung und Verfolgung sicherheitsrelevanter Vorfälle und sicherheitsrelevante Kundenbeschwerden, die Überwachung und Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten, die Identität und den Nachweis der Eignung von Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten sowie der Personen, die für die Verwaltung des Zahlungsinstituts (Geschäftsleiter) verantwortlich sind.
 
Zu dem Konsultationsentwurf kann bis zum 3. Februar 2017 Stellung genommen werden. Alle Beiträge werden danach veröffentlicht, sofern nicht anders angegeben wird. Am 12. Dezember 2016 findet zudem eine öffentliche Anhörung in den EBA-Räumlichkeiten in London statt.

Sämtliche Informationen zum Konsultationsverfahren und den Entwurf finden sie hier.

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