In der PSD2 wird die Europäische Bankenaufsicht (EBA) ermächtigt und beauftragt, einige technische Regulierungsstandards RTS) und Leitlinien (insgesamt 11) zu entwickeln, mit denen die Anforderungen der Richtlinie in folgenden Bereichen präzisiert werden sollen.
Hier fassen wir für Sie den Stand der Arbeiten der EBA (per 29. November 2018) zur Entwicklung der Regulierungsstandards und Leitlinien zusammen. Sind Dokumente final, haben wir das in der jeweiligen Überschrift mit (final) in grüner Schrift markiert.
RTS zu zentralen Register (final)
Nach Artikel 15 Abs 4 PSD2 sind in technischen Regulierungsstandards die technischen
Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben festzulegen. Die EBA hat diesbezüglich am 24. Juli 2017 einen
Konsultationsentwurf vorgelegt, zu dem bis 18. September 2017 Stellung genommen werden konnte.
RTS zum Passporting nach der PSD2 (final)
RTS zur Kooperation der zuständigen HOME / HOST-Behörden
Am 27. Oktober 2017 veröffentlichte EBA den Konsultationsentwurf "Draft regulatory technical standards (RTS) specifying the framework for cooperation and the exchange of information between competent authorities under the PSD2". Zu dem Entwurf konnte bis 5. Jänner 2018 Stellung genommen werden.
Am 31. Juli 2018 veröffentlichte EBA schließlich ihren finalen RTS-Entwurf zur Kooperation der zuständigen HOME/HOST-Behörden. Dieser muss nun von der Kommission geprüft und verabschiedet werden.
RTS zu zentraler Kontaktstelle (final)
Gemäß Artikel 29 Abs 5 PSD2 sollen zudem in RTS die
Kriterien bestimmt werden, die bei der Festlegung der Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die
Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist, und die bei der Festlegung der Aufgaben dieser Kontaktstellen anzuwenden sind. Dafür hat EBA am 29. Juni 2017 einen
Konsultationsentwurf vorgelegt, zudem bis 29. September 2017 Stellung genommen werden konnte. Am 4. September 2017 fand dazu auch ein öffentliches Hearing bei der EBA statt, bei dem diese
Präsentation zum Thema "zentrale Kontaktstelle" veröffentlicht wurde.
RTS zur starken Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation (final)
Die wichtigsten und praktisch relevantesten technischen Regulierungsstandards betrefffen Artikel 98 Abs 1 PSD2, wonach EBA Regulierungsstandards für die
Authentifizierung und die Kommunikation festlegen muss. Nach einem bereits Ende 2015 vorgelegten Diskussionspapier hat EBA am 12. August 2016 einen
Konsultationsentwurf veröffentlicht, zu dem bis 12. Oktober 2016 Stellung genommen werden konnte. Am 23. September 2016 fand zudem ein öffentliches Hearing der EBA zu diesem Thema statt. Am 23. Februar 2017 veröffentlichte EBA schließlich nach langer Diskussion ihren
finalen RTS-Entwurf betreffend starke Kundenauthentifizierung und sichere Kommunikation. Mit
Schreiben vom 24. Mai 2017 teilte die EU-Kommission mit, dass sie beabsichtigt, diese RTS in abgeänderter Form zu verabschieden. Dazu gab EBA am
29. Juni 2017 eine Opinion ab, mit der sie zu den Änderungswünschen der EU-Kommission Stellung nahm.
Sämtliche technische Regulierungsstandards werden erst wirksam, sobald die Europäische Kommission sie mittels delegierter Rechtsakte gebilligt hat und ihnen damit verbindliche Rechtswirkung verleiht.
Leitlinien zur Berufshaftpflichtversicherung (final)
Gemäß Artikel 5 Abs 4 PSD2 hat EBA bis 13. Jänner 2017 Leitlinien für die Kriterien, anhand deren die
Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie für Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste festzulegen ist, herauszugeben. Am 22. September 2016 hat EBA diesbezüglich einen
Konsultationsentwurf vorgelegt, zu dem bis 30. November 2016 Stellung genommen werden konnte. Der Entwurf sieht Kriterien, Indikatoren, Berechnungsmethoden und Formeln vor, die die zuständigen Behörden im Rahmen eines Konzessionsverfahrens für Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste zu verwenden haben.
Leitlinien zu Zulassungsverfahren (final)
Nach Art 5 Abs 5 PSD2 waren von EBA die für die Praxis sehr relevanten Leitlinien betreffend jene
Informationen, die den zuständigen Behörden in einem Antrag auf Zulassung von Zahlungsinstituten zu übermitteln sind, zu erstellen. Gemäß Art 5 Abs 6 PSD2 kann EBA - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Anwendung der vorgenannten Leitlinien - auch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung jener Informationen erlassen.
Leitlinien zu operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken (final)
Gemäß Art 95 Abs 3 PSD2 hat EBA bis 13. Juli 2017 Leitlinien für die
Festlegung, Anwendung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den erbrachten Zahlungsdiensten herauszugeben, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren. Wenn sie von der EU-Kommission ersucht wird, muss EBA auch einen Entwurf von technischen Regulierungsstandards zu den Kriterien und den Bedingungen für die Festlegung und Überwachung von derartigen Sicherheitsmaßnahmen erstellen (Art 95 Abs 4 PSD2). Dabei sind die aus den vorgenannten Leitlinien gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
Leitlinien zur Klassifizierung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle (final)
Mit den vorgenannten Leitlinien steht der Auftrag nach Artikel 96 Abs 3 PSD2 in Zusammenhang, wonach EBA auch Leitlinien für Zahlungsdienstleister zur
Klassifizierung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle sowie zum Inhalt, dem
Format und den Verfahren für die Meldung solcher Vorfälle an die zuständige Aufsichtsbehörde vorsehen muss. Die Leitlinien sollen auch vorsehen, nach welchen Kriterien die Relevanz eines Vorfalls zu bewerten ist. Am 7. Dezember 2016 hat EBA ein entsprechendes Konsultationspapier "
Draft Guidelines on major incidents reporting under the PSD2" veröffentlicht, zu dem bis 7. März 2017 Stellung genommen werden konnte.
Die
finalen Leitlinien betreffend 'major incident reporting' veröffentlichte EBA am 27. Juli 2017.
Leitlinien zu Beschwerdeverfahren (final)
Artikel 100 Abs 6 PSD2 sieht schließlich vor, dass EBA bis 13. Jänner 2018
Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Beschwerdeverfahren herauszugeben hat, die in Betracht zu ziehen sind, um die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen. Am 16. Februar 2017 hat EBA ein ensprechendes Konsultationspapier "
Draft Guidelines on procedures for complaints of alleged infringements of the PSD2" veröffentlicht, zu denen bis 16. Mai 2017 Stellung genommen werden kann.
Leitlinien zur Meldung von Betrugsfällen (final)
Am 2. August 2017 hat EBA einen
Leitlinienentwurf veröffentlicht, der die Voraussetzungen betreffend die Meldung von Betrugsfällen gemäß Art 96 Abs 6 PSD2 regelt. Dazu konnte bis 3. November 2017 Stellung genommen werden. Die finale Leitlinien zur Meldung von Betrugsfällen wurden am 18. Juli 2018 veröffentlicht -
den finalen Text finden Sie hier.
EBA-Leitlinien sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und von der EZB, wenn sie als Aufsichtsbehörde tätig wird, zu beachten, es sei denn diese widersprechen der Anwendung. Einen entsprechenden Widerspruch hat die EBA zu veröffentlichen.
Derzeit werden die finalen Leitlinien in die Amtssprachen der EU übersetzt.