Übergang PSD1 auf PSD2
Am 19. Dezember 2017 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine Stellungnahme (Opinion) zum Übergang von PSD1 zu PSD2 veröffentlicht. Diese können Sie hier direkt downloaden. Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung der Stellungnahme.
Was bedeutet das?
In der Stellungnahme beantwortet die EBA eine Reihe von Fragen, die von Marktteilnehmern und NCAs hinsichtlich des Übergangs von der PSD1 auf die PSD2 gestellt wurden. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Zahlungsverkehrs erkennt die EBA an, dass sie und die nationalen Aufsichtsbehörden ein gemeinsames Interesse daran haben, sicherzustellen, dass diese Fragen EU-weit einheitlich behandelt werden und der Übergang für Zahlungsdienstleister reibungslos und transparent abläuft.
Die EBA erklärt, dass sie im Rahmen von PSD2 zwölf verbindliche technische Regulierungsstandards (RTS) und Leitlinien für eine Reihe verschiedener Bereiche entwickeln musste. Mit dem Inkrafttreten der PSD2 am 13. Januar 2018 werden jedoch einige davon noch nicht zur Anwendung kommen, weil sie noch nicht abgeschlossen sind, oder weil die PSD2 vorsieht, dass sie erst später in Kraft treten.
Ausnahmen von der sofortigen Regulierung
Die PSD2 sieht vor, dass einige Arten von Anbietern nicht alle PSD2-Anforderungen ab 13. Jänner 2018 erfüllen müssen. Dieser Umstand führt zu einer Reihe zusätzlicher Übergangsprobleme, mit denen sich Marktteilnehmer und NCAs an die EBA gewandt haben. In der Stellungnahme gibt die EBA Ratschläge, wie diese Probleme angegangen werden können.
Die EBA stellt klar, dass bestehende Zahlungsdienstleister von der Übergangsperiode bis 13. Juli 2018 Gebrauch machen können. Sie werden jedoch den NCAs jedoch eine Reihe zusätzlicher Dokumente vorlegen müssen um nachzuweisen, dass sie die Anforderungen nach Art 5 und 11 der PSD2 erfüllen. Die Übergangsfrist gilt nicht für Dienste, für die bestehende Zahlungsinstitute noch keine Konzession haben. Die NCAs werden auch aufgefordert, genügend Ressourcen bereitzustellen, um den zusätzlichen Arbeitsaufwand zeitgerecht bis 13. Juli 2018 bewältigen zu können.
Die EBA geht auch auf die Übergangsfrist nach Art 115 Abs 4 der PSD2 ein, wonach die Sicherheitsmaßnahmen in den Art 65, 66, 67 und 97 der PSD2 bis zum Inkrafttreten der RTS zur starken Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation (voraussichtlich September 2019) nicht anzuwenden sind. Die Verpflichtung zur Anwendung starker Kundenauthentifizierung gilt daher bis dahin nicht. Die EBA stellt aber klar, dass möglicherweise andere Verpflichtungen, etwa nach den bestehenden EBA-Leitlinien (EBA-GL-2014-12), sehr wohl gelten.
Nach Ansicht der EBA dürfen Auslöse- und Kontoinformationsdienstleister während dieser Zeit auch auf Zahlungkonten zugreifen, ohne sich gegenüber dem kontoführenden Institut identifzieren zu müssen. Es besteht auch keine Verpflichtung der kontoführenden Institute zur Bereitstellung eines entsprechenden Interface und auch keine Verpflichtung der AISPs und PSIPs zur sicheren Kommunikation iSd der RTS.
Anwendbarkeit der Leitlinien zur Sicherheit von Internetzahlungen
Die EBA stellt auch klar, wie und wann die bestehenden EBA-Leitlinien zur Sicherheit von Internetzahlungen im Rahmen von PSD1 durch die Bestimmungen der PSD2 und damit zusammenhängenden EBA-Instrumenten ersetzt werden. Es ist von einer graduellen Abnahme deren Anwendbarkeit mit dem etappenweisen Inkrafttreten der neuen EBA-Instrumente auszugehen. Die Punkte 3.4, 4.7 (teilweise), 4.8, 6.2, 6.3, 11.3 12, 12.1, 13 und 14 (teilweise) treten bereits mit 13. Jänner 2018 außer Kraft, weil sie durch PSD2-Bestimmungen ersetzt werden. Details finden sich in einer eigenen Tabelle auf Seite 9 der Stellungnahme.
Q & A-Tool
Da die EBA erwartet, dass die Stakeholder nach dem Inkrafttreten weiterhin Fragen zur PSD2, den RTS und Leitlinien haben werden, erwägt sie, ihr Q & A-Tool auf PSD2-Themen auszuweiten. Wenn die EBA die notwendigen Ressourcen erhält, geht sie davon aus, dass dieses Tool ab dem Frühjahr 2018 verfügbar ist. Die EBA prüft auch andere Möglichkeiten, um Anfragen zu bearbeiten und Klarheit über die Auslegung ihrer Mandate im Rahmen der PSD2 zu schaffen.
Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger