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Open Finance – Update zum Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA)

Am 28. Juni 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission den Entwurf der Verordnung über den Zugang zu Finanzdaten (Financial Data Access Regula­tion - FIDA oder FIDAR) als Teil des EU-Pakets zum Zugang zu Finanzdaten und zum Zahlungsverkehr. Diese Initiative rief die Vision eines vereinheitlichten Open Finance-Raums in der Union ins Leben.

Das Wesen von Open Finance besteht in der Transformation finanzieller Daten von unternehmensinternen Assets hin zu regulierten, kundeneigenen Daten. Dies bringt verschiedenste Risiken und Chancen mit sich.

Ursprünglich wurde erwartet, dass die endgültige Version von FIDA bis Ende 2024 oder Anfang 2025 veröffentlicht wird. Dazu ist es bislang nicht gekommen. Im Gegenteil, im Februar 2025 kursierte die Nachricht, der FIDA-Vorschlag würde zurück­gezogen werden . Dies stellte sich jedoch als "Fake News" heraus. Im April 2025 berich­tete die europäische Finanzpresse, dass die interinstitutionellen Gespräche (Trilog-Verhandlungen) bereits begonnen hätten.

Es ist daher ein perfekter Zeitpunkt, um eine Zwischenbilanz zum aktuellen Stand des FIDA-Projekts zu ziehen. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über das geplante Regelwerk, die unterschiedlichen Positionen der Gesetzge­bungsorgane sowie den voraussichtlichen weiteren Zeitplan.

Einführung

Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) legte den Grundstein für „Open Banking“. Sie ebnete den Weg für den Austausch von Zahlungskontodaten der Kunden, jedoch mit durchwachsenem Erfolg. Mit FIDA plant die EU, dieses Konzept auf sämtliche Finanzdaten auszuweiten (sogenanntes Open Finance). Diese Initiative ist Teil der digitalen Strategie der Europäischen Kommission und des Pakets zur Regelung  des Zugangs zu Finanzdaten und des Zahlungsverkehrs. Letzteres stützt sich im Wesentlichen auf zwei zentrale Legislativvorhaben:

(i) die Verordnung über Zahlungsdienste (PSR) und die Dritte Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3), sowie

(ii) die Verordnung über den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) - Erleichterung des Austauschs einer breiteren Palette von Finanzdaten zwischen Finanzinstituten und Drittanbietern.

FIDA zielt darauf ab, eine Grundlage für ein innovatives und wettbewerbsfähiges Open-Finance-Ökosystem zu schaffen. Darüber hinaus soll diese Initiative vollständig mit den Anforderungen der EU an Datensicherheit, digitale Resilienz und ethische Standards vereinbar sein, um das Vertrauen in Open Finance zu fördern.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keinen vollständigen Überblick über sämtliche Regelungsinhalte von FIDA bietet, sondern sich auf die wesentlichen Aspekte beschränkt.

Relevante Finanzdaten

Während der Austausch von Finanzdaten aus Zahlungskonten Teil der PSD2 und in Zukunft der PSR/PSD3 bleibt, wird der rechtliche Rahmen für den Austausch eines breiteren Spektrums an Finanzdaten der Kunden durch die FIDA festgelegt.

FIDA erfasst sowohl personenbezogene als auch nicht-personenbezogene Daten, d.h. es umfasst sowohl Informationen, die Personen direkt identifizieren, als auch weiter gefasste Finanzdaten. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Daten, die von Finanzinstituten im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erhoben, gespeichert oder verarbeitet werden. Dazu gehören sowohl Daten, die von den Kunden direkt zur Verfügung gestellt werden, z.B. bei der Eröffnung eines Kontos, als auch Daten, die durch die Interaktion mit dem Kunden entstehen, unabhängig davon, ob die Informationen vom Kunden mitgeteilt oder aus seinen Aktivitäten abgeleitet werden.

Nach dem Vorschlag der Kommission sind bestimmte Daten vom Anwendungsbe­reich von FIDA ausdrücklich ausgenom­men. Dies gilt für Daten im Zusammen­hang mit Krankenversicherungen und Ver­sicherungsanlageprodukten sowie Daten, die im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprü­fung eines Verbrauchers erhoben werden. Der Rat möchte den Mitgliedstaaten das Wahlrecht einräumen, Kundendaten über Ansprüche aus betrieblichen Altersversor­gungssystemen einzubezie­hen. Um die Dateninhaber zu schützen, schlägt der Rat außerdem vor, den Anwendungsbereich der relevanten personenbezogenen und nicht personen­bezogenen Finanzdaten von Kunden auf Rohdaten zu beschränken, die im Rahmen des normalen Geschäfts­verkehrs zwischen Dateninhabern und Kunden entstehen. Nach Ansicht des Rates müssen weder vertrauliche Geschäftsdaten oder Geschäftsgeheimnisse noch vom Dateninhaber intern angereicherte Daten herausgegben werden.

Hauptrollen im Open Finance: Dateninhaber, Datennutzer und Kunde

FIDA setzt den Rahmen für ein Dreieckver­hältnis, das dem Datenaustauschprozess im Open Finance immanent ist: Dateninhaber, Datennutzer und Kunde. Erteilt der Kunde seine Zustimmung zum Zugriff auf Finanzdaten, ist der Datenin­haber verpflichtet, dem Datennutzer diese Daten unter geregelten Bedingungen be­reitzustellen. Die Datennutzer können die Finanzdaten der Kunden verarbeiten und Geschäftsmodelle erstellen, um auf die finanziellen Verhältnisse des Kunden zugeschnittene Produkte anzubieten.

Dateninhaber und Datennutzer können alle bestehenden Finanzinstitute sein, z.B. Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-In­stitute, Wertpapierfirmen, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Verwalter alter­nativer Investmentfonds, Verwaltungsge­sellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, (Rück-)Versicherungsunternehmen usw. Anbieter von Kontoinformationsdiensten (AISPs) können jedoch nur als Datennutzer auftreten.

Darüber hinaus führt FIDA einen neuen Akteur mit der Bezeichnung Finanzin­for­mationsdienstleister (Financial Information Service Provider - FISP) ein, der nur als Daten­nutzer agieren darf. Hintergrund dieser Beschränkung ist, dass FISPs selbst keine Finanzdaten erzeugen. Sie können daher keine entsprechenden Daten an Dritte weitergeben, wohl aber empfangen und nutzen. FISPs sollen einer Zulas­sungspflicht durch die zuständige Auf­sichtsbehörde unterliegen und entsprechend beaufsichtigt werden. Der Zulassungsantrag muss einen Geschäftsplan und Beschreibungen des Geschäftsmodells, der Governance-Regelungen und Kontrollmechanismen einschließlich der Cybersicherheit und des operativen Outsourcings, die dem Digital Operational Resilience Act (DORA) entsprechen, und weitere Unterlagen ent­halten. Die Konkretisierung der Zulas­sungsanforderungen für FISPs soll später durch einen entsprechenden delegierten Rechtsakt erfolgen.

FISPs aus Drittstaaten und Gatekeeper

Nach dem Verordnungsentwurf der Kommission könnten sich Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union als FISP lizenzieren lassen, was Unternehmen aus Drittstaaten die Möglichkeit eröffnen würde, Finanzinformationen von in der Union ansässigen Verbrauchern zu erhalten. Um eine Zulassung zu erhalten, müssten sie alle FISP-Anforderungen erfüllen und einen Rechtsvertreter in der EU benennen, der für die Einhaltung der FIDA-Anforderungen verantwortlich ist. Sowohl das Parlament als auch der Rat haben in ihren Positionen jedoch ausgeschlossen, dass Unternehmen aus Drittstaaten eine Zulassung als FISP erhalten können.

Darüber hinaus ist insbesondere der Austausch von Finanzdaten mit so genann­ten Big Techs ein zentraler Diskussions­punkt im Gesetzgebungsverfahren, da dies im Widerspruch mit anderen – kürzlich erlassenen Vorschriften – zu Gatekeepern, wie dem Digital Markets Act (DMA) stehen könnte. Solche Gatekeeper könnten bestehende Verbraucherdaten mit ihren Finanzdaten kombinieren und so einen enormen Wettbewerbsvorteil gegenüber den traditionellen europäischen Finanzin­stituten erlangen. Letztlich könnte dies den Verbraucherschutz in der Union beein­trächtigen. Das Parlament möchte daher Gatekeepern untersagen, selbst als FISP tätig zu werden oder entsprechende Unternehmen innerhalb der EU zu gründen. Der Rat hingegen spricht sich dafür aus, Gatekeepern den Zugang grundsätzlich zu ermöglichen, allerdings auf Grundlage eines verschärften Zulassungsverfahrens. Handelt es sich bei einem berechtigten Datennutzer selbst um einen Gatekeeper – etwa ein Kreditinsti­tut – oder steht dieser unter der Kontrolle eines Gatekeepers, – z.B. wenn eine Bank im Eigentum eines Gatekeepers steht – sind die Positionen von Parlament und Rat weitgehend deckungsgleich. Beide fordern in solchen Fällen ein zusätzliches Prüfverfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Unterschiede bestehen lediglich im Hinblick auf den Umfang der Einbindung europäischer Institutionen wie der ESAs. Dieses Prüfverfahren soll insbesondere Netzwerkeffekte, daten­basierte Wettbe­werbsvorteile sowie die organisatorische Einhaltung der FIDA-Vorgaben bewer­ten.

Schließlich stimmen Parlament und Rat überein, dass es Datennutzern, die Gatekeeper oder Unternehmen im Besitz von Gatekeepern sind, nicht gestattet sein soll, Daten an andere Unternehmen der Gruppe zu übermitteln und die er­haltenen Finanzdaten mit anderen Kundendaten zu kombinieren, über die der Gatekeeper bereits verfügt.

Rechte und Pflichten beim Datenaustausch

Die Regelungen für den Austausch von Finanz­daten, denen die Dateninhabern und Datennutzern unterliegen, folgen einem kundenorientierten Ansatz und konzentrieren sich auf Effizienz, Sicherheit und Vertraulichkeit.

Nach dem Dreieckskonzept von FIDA ha­ben die Verpflichtungen der Dateninhaber zwei Richtungen, eine gegenüber dem Kunden und eine andere gegenüber den Datennutzern. Die Pflicht zur Weitergabe von Daten besteht nur im Rahmen und Umfang der durch den Kunden erteilten Zugriffsberechtigung. Auf Anforderung des Kunden muss der Da­teninhaber diesem dessen eigene Finanz­daten unverzüglich, kontinuierlich, in Echtzeit und unentgeltlich bereitstellen. Auf Verlangen des Kunden sind Dateninhaber zudem verpflichtet, die Finanzdaten des Kunden unverzüglich, kontinuierlich und in Echtzeit an einen drit­ten Datennutzer zu übermitteln. In die­sem Fall ist der Dateninhaber jedoch berechtigt, vom Datennutzer ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Daten im Rahmen eines sogenannten System für den Austausch von Finanzdaten (Financial Data Sharing Scheme - FDSS) übermittelt werden. Solche Systeme müssen eingerichtet werden, sobald die FIDA in Kraft ist. In Ermangelung eines solchen Systems sind die Daten nach den Vorgaben bereitzustellen, die in einem von der EBA auszuarbeitenden und von der Europäischen Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakt geregelt werden.

Außerdem ist der jeweilige Dateninhaber verpflich­tet

  • dem Datennutzer Kundendaten in einem Format zur Verfügung zu stellen, das auf allgemein aner­kannten Standards basiert, ohne dabei die Datenqualität zu beeinträchti­gen,
  • ein angemessenes Sicherheits­niveau sowohl bei der Datenver­arbeitung als auch bei der Daten­übermittlung zu gewährleisten,
  • Geschäftsgeheim­nisse und Rechte an geistigem Eigentum beim Zugriff auf Kunden­daten zu wahren und
  • von Datennutzern den Nachweis der Zustimmung des Kunden zu verlangen.

Andererseits ist die Datennutzung von Datennutzern an die Zustimmung des Kunden gebunden und unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit und zur Wahrung des kundenorientierten Ansatzes. Gegenüber den Dateninhabern müssen die Datennutzer nachweisen, dass der Kunde ihnen die Zugriffsberechtigung für die be­treffenden Daten erteilt hat. Die Datenver­arbeitung muss standardisiert erfolgen und sich an den Qualitätsstandards der Da­teninhaber orientieren. Sensible Daten, wie Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum und andere vertrauliche Informationen sind jederzeit vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind Datennutzer gegenüber Kunden verpflichtet, die Daten­verwendung auf jene Dienstleistungen zu beschränken, für die der Kunde ausdrück­lich seine Zustimmung erteilt hat (z. B. Finanzberatung). Der Verwendungszweck der Daten wirkt sich auch auf die erlaubte Speicherdauer aus. Die Daten sind zu löschen, sobald dieselben für den geneh­migten Zweck nicht mehr erforderlich sind. Die Daten dürfen nicht für Direktmarketing verwendet werden, es sei denn, dies ist nach dem anwendbaren Recht für  Direktmarketing ausdrücklich erlaubt.

Selbst wenn Dateninhaber und Datennutzer überwiegend denselben re­gulatorischen Anforderungen unterliegen, unterscheiden sich deren praktische Auswirkungen je nach Rolle erheblich.

Finanzinstitute, die dem Anwendungsbe­reich von FIDA unterliegen, übernehmen verpflichtend die Rolle des Dateninhabers. Da viele Compliance-Anforderungen für Dateninhaber zugleich für Daten­nutzer gelten, können Finanzinstitute ihre regulatorischen Investitionen strategisch nutzen, indem sie zusätzlich als Datennutzer agieren. Zwar erweitert diese Doppelrolle die Compliance-Verant­wortung und erhöht das regulatorische Risiko, zugleich eröffnet sie aber Potenziale für innovative, datengestützte Geschäfts­modelle, neue Einnahmequellen und operative Compliance-Synergien. Dadurch erlangen Unternehmen eine zukunfts­orientierte und vorteilhafte Position, da sie sich effizienter an die zunehmend verdichtete  Regulierungs­landschaft an­passen und das Risiko künftiger Verstöße gegen die Vorschriften reduzieren können.

Dashboard für Genehmigungen

Um den Kunden eine einfache Verwaltung ihrer Einwilligungen zur Datenweitergabe zu ermöglichen, verlangt FIDA, dass die Dateninhaber ein benutzerfreundliches Dashboard für die Verwaltung und Über­wachung der Zugriffsberechtigungen bereitstellen müssen.

Dieses Dashboard, das bereits Teil des auf Zahlungskonten beschränkten PSD3/PSR-Vorschlags ist, dient als zentrales Instru­ment, damit Kunden alle aktiven Zugriffsberechtigungen von Datennutzer einsehen können, einschließlich Details wie den Namen des Datennutzers, den Zweck und die Dauer der Zugriffsberechtigung.

Die Kunden müssen jederzeit in der Lage sein, den Zugang zu widerrufen oder er­neut zu autorisieren. Die obligatorische Echtzeitaktualisierung des Dashboards erfordert eine enge Zusammenarbeit zwi­schen Dateninhabern und Datennutzern. Dadurch wird sichergestellt, dass Änderungen bei Zugriffsberechtigungen sofort im Dashboard ersichtlich werden. Die Beteiligten sind verpflichtet sich ge­genseitig zu informieren, um die Informationen stets aktuell zu halten.

Die besondere Herausforderung der Ein­willigungstransparenz in Echtzeit besteht darin, dass potenzielle technische Probleme bei der Aktualisierung des Ein­willigungsstatus zu Verstößen gegen verschiedene Rechtsvorschriften führen können (z. B. sowohl GDPR als auch FIDA). Darüber hinaus könnte eine fehlerhafte Aktualisierung der Zugriffsberechtigungen unter bestimmten Umständen auch zu einer Haftung des Finanzinstituts gegenüber den Kunden führen.

Systeme für den Austausch von Finanzdaten (FDSS)

Ein effizienter Datentransfer zwischen Dateninhabern und Datennutzern soll durch die sogenannten Systeme für den Austausch von Finanzdaten (Financial Data Sharing Schemes - FDSS)  gewährleistet werden.

Ziel solcher Systeme ist es, einheitliche Ver­träge und Standards für den Austausch von Daten festzulegen, die auf standardi­sier­ten, industrieweit anerkannten Schnittstel­len (APIs) basieren. Ein FDSS sollte auch eine angemessene Vergütung zugunsten der Dateninhaber für die Bereit­stellung von Daten und dazugehörigen Leistungen (Formatierung, Übertra­gung und Speicherung der Daten) vorsehen. Sofern ein FDSS keine entsprechende Regelung enthält, besteht kein Anspruch auf Vergütung. Darüber hinaus muss jedes FDSS Bestimmungen über die vertragliche Haftung seiner Mitglieder enthalten. Dies insbesondere für Fälle, wenn Daten unrichtig sind oder missbraucht werden, wenn sie nicht dem Qualitätsstandard ent­sprechen oder wenn die Datensicher­heit beeinträchtigt ist. Bei personenbezogenen Daten müssen die Haftungsbestim­mungen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen.

Die FDSS werden von ihren Mitgliedern entwickelt und definiert. Berechtigt zur Mitgliedschaft sind Dateninhaber und Datennutzer, die einen bedeutenden Teil des Marktes abdecken, sowie Verbraucher­organisationen und -verbände. Dateninha­ber und Datennutzer müssen mindestens einem FDSS angehören, können aber auch Mitglied in mehreren FDSS gleichzeitig sein.

Nach dem Entwurf der Kommission sollen Dateninhaber und Datennutzer spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der FIDA Mitglied im FDSS werden. In Ermangelung eines geeigneten FDSS für eine bestimmte Datenkategorie greift der sogenannte Fallback-Mechanismus. Dies bedeutet, dass die Kommission durch einen delegierten Rechtsakt Vorschriften über gemeinsame Standards und technische Schnittstellen, die Festlegung der maxima­len Vergütung für die Datenbereitstellung und die Regelung der Haftung der beteiligten Parteien erlässt.

Weiterer Zeitplan

Im Rahmen der sogenannten Trilog-Verhandlungen beraten das Parlament und der Rat derzeit über die endgültige Fassung von FIDA. Es wird allgemein erwartet, dass bis Ende 2025 eine  politische Einigung erzielt werden kann. Danach müssen sowohl das Parlament als auch der Rat die endgültige FIDA-Fassung in ihren jeweiligen Plenarsitzungen formell verabschieden. Anschließend erfolgt die Übersetzung in alle Amtssprachen der EU sowie Veröffentlichung im Amtsblatt. Am 20. Tag nach der Veröffentlichung tritt die FIDA in Kraft.

Derzeit ist unklar, wann FIDA anwendbar sein wird. Während die Kommission vorgeschlagen hat, dass FIDA 24 Monate nach dem Inkrafttreten gelten soll, schlägt das Parlament eine Frist von 38 Monaten und der Rat eine Frist von 48 Monaten vor, verbunden mit einer gestaffelten Anwendung. Geht man davon aus, dass FIDA in der ersten Hälfte des Jahres 2026 veröffentlicht wird, ist mit einer Anwend­barkeit von FIDA in der ersten Hälfte des Jahres 2029 oder 2030 zu rechnen.

Angesichts des dynamischen politischen Umfelds in der Welt bleibt abzuwarten, wie sich die weiteren Entwicklungen auf den Zeitplan der Trilog-Verhandlungen und das Datum der Anwendbarkeit von FIDA auswirken werden. Die bestehenden Unge­wissheiten erfordern von Finanzinstituten ein hohes Maß an strategischer Flexibilität. Es ist ratsam, regulatorische Risiken früh­zeitig zu erfassen, Umsetzungsszenarien vorzubereiten und sich auf geschäfts­kritische Bereiche zu kon­zentrieren. So entsteht eine flexible Grundlage, um schnell und rechtskonform auf den finalen Rechtsrahmen reagieren zu können.

Wie können wir Ihnen helfen?

Mit unserem umfassenden Know-how im regulatorischen Risikomanagement unter­stützen wir Sie gerne bei der frühzeitigen Vorbereitung auf die neuen Anforderungen der FIDA-Verordnung.

Kontaktpersonen: Dr. Bernd Fletzberger & Mag. Sanijel Ficulovic

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