Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG): neue Anforderungen bei notleidenden Krediten

Am 18. März 2025 ist das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) in Kraft getreten, welches im Bereich notleidender Kredite (non-performing-loans – NPLs) wesentliche Neuerungen mit sich bringt. Das neue Gesetz regelt die Pflichten von Kreditkäufern und -verkäufern, die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen und die Beaufsichtigung durch die FMA. Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz in kompakter Form:
Europarechtlicher Hintergrund: Die Kreditzweitmarktrichtlinie
Dass sich der österreichische Gesetzgeber mit der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben gelegentlich Zeit lässt, ist nichts Neues. Letztlich trat das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) aber am 18. März 2025in Kraft. Damit hat die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarkt-Richtlinie) – mit mehr als einjähriger Verspätung und einem Vertragsverletzungsverfahren mehr auf der Habenseite – Einzug in die heimische Rechtsordnung gefunden.
Die Kreditzweitmarkt-Richtlinie zielt darauf ab, durch die Einführung von Vorschriften für Kreditkäufer und -dienstleister die Entwicklung eines gut funktionierenden Sekundärmarkts für notleidende Kredite in der Union zu fördern. Die hohen Bestände von notleidenden Krediten auf Seiten der Kreditinstitute sollen abgebaut und deren künftiges Anhäufen verhindert werden, um den Wettbewerb im Bankensektor und die Kreditvergabe zu fördern sowie die Finanzstabilität zu wahren.
Wann ist das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz anwendbar?
Der Anwendungsbereich des KKG ist auf die Regulierung des Sekundärmarktes für notleidende Kredite begrenzt. Voraussetzung ist stets, dass ein Kreditkäufer einen notleidenden Kredit (bzw Ansprüche hieraus) erwirbt, der von einem CRR-Kreditinstitut gewährt wurde. Als notleidend gelten jene Kreditverträge, die als notleidende Risikopositionen gemäß Art 47a CRR eingestuft werden.
Darüber hinaus legt das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz Regeln für Kreditdienstleister fest, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem CRR-Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden. Die Erbringung von Kreditdienstleistungen für den originären Kreditgeber wird folglich nicht geregelt.
Nicht in den Anwendungsbereich des KKG fallen unter anderem folgende Leistungen:
- Kreditdienstleistungen, die von einem CRR-Kreditinstitut, einem Verwalter alternativer Investmentfonds nach dem AIFMG, einer Verwaltungsgesellschaft nach dem InvFG 2011 oder einem Nichtkreditinstitut erbracht werden, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach der Verbraucherkredit-RL oder der Wohnimmobilienkredit-RL unterliegen und in diesem tätig sind,
- Kreditkäufe durch ein CRR-Kreditinstitut, und
- Übertragungen von notleidenden Krediten bzw Ansprüchen hieraus, die vor dem Inkrafttreten des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes stattgefunden haben.
Welchen Pflichten treffen Kreditdienstleister?
Die wohl wesentlichste Neuerungen für Kreditdienstleister ist, dass sie für die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Bezug auf notleidende Kredite einer Erlaubnispflicht unterliegen. Für die Erteilung der Zulassung in Österreich ist die FMA zuständig.
Als Kreditdienstleister gilt jede juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten iZm dem notleidenden Kreditvertrag bzw Ansprüchen hieraus im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt.
Als Kreditdienstleistungen gelten
- die Eintreibung und Beitreibung von fälligen Zahlungen vom Kreditnehmer,
- die Neuaushandlung der Bedingungen mit dem Kreditnehmer entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers,
- die Verwaltung von Beschwerden iZm dem Kreditvertrag und
- bestimmte Unterrichtungen (zB Änderung der Zinssätze) des Kreditnehmers.
Voraussetzung für eine Zulassung als Kreditdienstleister ist ua, dass die Leitungs- und Verwaltungsorgane des Zulassungswerbers über die notwendige fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Die Anforderungen an die fachliche Eignung wurden von der EBA in Leitlinien (EBA/GL/2023/09) spezifiziert. Darüber hinaus müssen Kreditdienstleister über solide Regelungen für die Unternehmensführung und angemessene Verfahren der internen Kontrolle verfügen, einschließlich eines Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahrens, sowie bestimmte Wohlverhaltens- und Beschwerdemanagementvorgaben erfüllen. Sämtliche Zulassungsvoraussetzungen, notwendigen Dokumente und die E-Mail, an die der Zulassungsantrag zu übermitteln ist, finden Sie auf der Website der FMA (siehe https://www.fma.gv.at/banken/kreditdienstleister-und-kreditkaeufer/).
Das Zulassungsverfahren ist verhältnismäßig kurz. Die FMA hat binnen 45 Tagen nach Eingang den Antrag auf seine Vollständigkeit zu überprüfen und ggf auf fehlende Unterlagen oder Informationen hinzuweisen. Binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags oder – im Fall eines unvollständigen Antrags – der geforderten Informationen ist die Zulassung zu erteilen oder zu verweigern.
Sollen Kreditdienstleistungen grenzüberschreitend erbracht werden, ist dies – unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen des nationalen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats – mittels Passportings (Europäischer Pass) möglich. Die Zulassung als Kreditdienstleister in einem Mitgliedstaat erlaubt es also grundsätzlich, Kreditdienstleistungen in der gesamten Union zu erbringen.
Was gilt für Inkassoinstitute?
Kreditdienstleistungen wurden bis dato va durch Inkassoinstitute erbracht. Es stellt sich daher die Frage, ob Inkassoinstitute Kreditdienstleister iSd KKG sind und einer Zulassung durch die FMA benötigen.
Den Gesetzesmaterialien zufolge gelten Inkassoinstitute nicht ex lege als Kreditdienstleister, weil diese einen viel umfangreicheren Tätigkeitsbereich als Kreditdienstleister haben und ein Inkassoinstitut in Österreich im Gegensatz zum Kreditdienstleister fremde Gelder verwalten bzw halten darf. Kreditdienstleistungen rund um notleidende Kredite stellen somit einen spezifischen Teil von Inkassodienstleistungen dar, die dem Erlaubnisvorbehalt nach dem KKG unterliegen. Inkassoinstitute, die vom KKG erfasste Kreditdienstleistungen erbringen, benötigen somit zwingend eine Zulassung. Ein Tätigwerden solcher Institute im Anwendungsbereich des KKG nur auf Basis einer Gewerbeberechtigung als Inkassoinstitut ist daher nicht mehr ausreichend.
Für eine (kurze) Übergangsfrist dürfen Inkassoinstitute jedoch Kreditdienstleistungen im Inland auch ohne entsprechende Zulassung durchführen. Dies erfordert, dass das Institut Kreditdienstleistungen bereits vor dem Inkrafttreten des KKG erbracht hat. Zudem muss binnen zweier Wochen ab Inkrafttreten, also bis zum 1.5.2025, ein Zulassungsantrag gestellt worden sein. Liegen all diese Voraussetzungen vor, dürfen Kreditdienstleistungen ohne Zulassung für fünf Monate ab Inkrafttreten des KKG erbracht werden (soweit über den Antrag nicht vor Ablauf der Frist rechtskräftig entschieden wurde).
Welche Pflichten treffen Kreditkäufer?
Eingangs ist festzuhalten, dass als Kreditkäufer jede natürliche oder juristische Person gilt, die kein Kreditinstitut ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen notleidenden Kreditvertrag bzw Ansprüche hieraus nach geltendem Recht der EU oder der Mitgliedstaaten kauft. Der Kreditkauf selbst stellt kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar. Wurde der Kreditvertrag jedoch mit einem Verbraucher geschlossen, muss der Kreditkäufer zwecks selbstständiger Erbringung von Kreditdienstleistungen einen zugelassenen Kreditdienstleister, ein CRR-Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach der Verbraucherkredit-RL oder der Wohnimmobilienkredit-RL unterliegt und in diesem tätig ist, benennen bzw bestellen. Diese Verpflichtung gilt für Kreditkäufer, die in der EU wohnhaft sind oder über einen satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in der EU haben. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass nach der Übertragung dieselben Standards für Verbraucherrechte beibehalten werden.
Kreditkäufer aus Drittstaaten sind verpflichtet, einen Vertreter innerhalb der EU zu bestellen. Handelt es sich bei dem Vertreter weder um einen zugelassenen Kreditdienstleister noch um ein CRR-Kreditinstitut oder beaufsichtigtes Nichtkreditinstitut, trifft auch den Kreditkäufer aus einem Drittstaat die erwähnte Benennungs- bzw Bestellungsverpflichtung. Diese gilt für Kreditkäufer aus Drittstaaten aber nicht nur bei Verbraucherkrediten, sondern auch Kreditverträgen, die mit Selbstständigen oder mit Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen geschlossen wurden.
Die FMA ist über die Bestellung zu informieren. Der Kreditkäufer muss der FMA spätestens mit dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des bestellten Kreditdienstleisters oder anderen Rechtsträgers mitteilen. Auch Änderungen sind der FMA rechtzeitig, dh spätestens am Tag der Änderung, bekanntzugeben. Darüber hinaus treffen den Kreditkäufer auch (regelmäßige) Meldepflichten, wenn er den notleidenden Kreditvertrag bzw Ansprüche hieraus auf einen neuen Kreditkäufer überträgt.
Zusätzlich ist auch das Thema Verbraucher-/Kreditnehmerschutz im KKG verankert. Die einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften gelten nach der Übertragung der Ansprüche auch für den Kreditkäufer. Dies betrifft insbesondere jene Vorschriften, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG und das Strafrecht betreffen. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern gewährt wird, sowie die Insolvenzvorschriften dürfen – unbeschadet der Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln – durch die Übertragung nicht beeinträchtigt werden.
Welche Pflichten treffen Kreditinstitute als Kreditverkäufer?
Nicht nur Kreditkäufer und -dienstleister, sondern auch Kreditinstitute treffen besondere Pflichten, wenn sie notleidende Kredite verkaufen. Sie müssen einem potenziellen Kreditkäufer vor Vertragsabschluss Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers und etwaige Sicherheitsleistungen zur Verfügung stellen. Hierdurch soll dem potenziellen Kreditkäufer eine sachkundige Entscheidung ermöglicht werden.
Zudem sind Kreditinstitute verpflichtet, der FMA gewisse Informationen hinsichtlich des Kreditkäufers (zB Name und Anschrift) und des notleidenden Kredits (zB aggregierter offener Betrag) mitzuteilen. Diese Informationspflicht gilt es halbjährlich zu erfüllen. Hierbei ist zu beachten, dass die FMA mittels Verordnung auch ein vierteljährliches Meldeintervall festlegen und vorsehen kann, sowie dass die Meldungen ausschließlich an die OeNB zu erfolgen haben.
Aufsicht durch die FMA
Die FMA ist für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben des KKG zuständig. Um das zu gewährleisten, wurde die FMA mit – aus dem bestehenden Finanzmarktrecht bereits bekannten – umfassenden Aufsichtsbefugnissen ausgestattet. Die Verfahrens- und Strafbestimmungen finden sich im zweiten Abschnitt des KKG und sehen ua vor, dass die von einem Verantwortlichen eines Kreditkäufers oder -dienstleisters iSd § 9 VStG begangen Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu EUR 150.000 oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens zu bestrafen sind. Auch die Bestrafung von juristische Personen ist unter gewissen Voraussetzungen möglich, wobei die Strafhöhe diesbezüglich bis zu zehn Prozent des jährlichen Gesamtnettoumsatzes betragen kann.
Abschließend ist noch auf die Verpflichtung der FMA hingewiesen, ein öffentliches Verzeichnis über alle hierzulande zugelassenen sowie im Rahmen des Passportings in Österreich tätigen Kreditdienstleister zu führen.
Wie können wir Ihnen helfen?
Wir sind als Boutique-Kanzlei auf Bank- und Finanzrecht spezialisiert und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei aufsichts- und zivilrechtlichen Herausforderungen zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz.
Kontakt: Dr. Bernd Fletzberger & Christopher Falke, LLM